I Einleitung
Das österreichische Bundesgesetz vom 12. Juni 1981 über die Presse und andere publizistische Medien (Mediengesetz – MedienG) enthält in § 1 Abs 1 Begriffsbestimmungen. Danach ist/sind (idgF vom 05.12.2021) gemäß
- Ziffer 1: "Medium“: jedes Mittel zur Verbreitung von Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild an einen größeren Personenkreis im Wege der Massenherstellung oder der Massenverbreitung
- Ziffer 1a :„Medieninhalte“: Mitteilungen oder Darbietungen mit gedanklichem Inhalt in Wort, Schrift, Ton oder Bild, die in einem Medium enthalten sind;
- Ziffer 5a: lit b) „periodisches elektronisches Medium“: ein Medium, das auf elektronischem Wege ... abrufbar ist (Website)
- Ziffer 8 lit c) „Medieninhaber“: wer sonst im Fall eines elektronischen Mediums dessen inhaltliche Gestaltung besorgt und dessen Ausstrahlung, Abrufbarkeit oder Verbreitung entweder besorgt oder veranlasst.
Daraus ergibt sich zunächst, dass für eine Webseite jene Regelungen des Mediengesetzes anwendbar sind, die unter die obigen Begriffe fallen. Eine Website ist somit ein Medium, das Medieninhalte enthält, auf elektronischem Wege abrufbar ist und von einem Medieninhaber "besorgt" wird. Für Impressum und Offenlegung ist der vierte Abschnitt des Mediengesetzes relevant:
- § 24 MedienG (Impressum) regelt in Abs 3, dass In jedem wiederkehrenden elektronischen Medium der Name oder die Firma sowie die Anschrift des Medieninhabers und des Herausgebers anzugeben sind. Nach Abs 4 trifft die Pflicht zur Veröffentlichung den Medieninhaber. Handelt es sich bei dem Medieninhaber um einen Diensteanbieter im Sinne des § 3 Z 2 ECG, BGBl. I Nr. 152/2001, so können die Angaben zum Impressum gemeinsam mit den Angaben zu § 5 ECG zur Verfügung gestellt werden.
- § 25 MedienG (Offenlegung) regelt in Abs 5, dass für ein Medium im Sinne von § 1 Abs.1 Z 5a lit b und c, das keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweist, der geeignet ist, die öffentliche Meinungsbildung zu beeinflussen, nur der Name oder die Firma, gegebenenfalls der Unternehmensgegenstand, sowie der Wohnort oder der Sitz des Medieninhabers anzugeben sind und. Abs 3 und 4 (die Vorschriften über Angaben zu Beteiligungen und zur Blattlinie enthalten) auf solche Medien keine Anwendung finden
Das Mediengesetz unterscheidet also bei der Offenlegungsverpflichtung zwischen "großen“ und "kleinen“ Websites. Für diese Unterscheidung ist nicht der Umfang,sondern der Inhalt der Website relevant.. Kleine Websites sind solche, die keinen über die Darstellung des persönlichen Lebensbereichs oder die Präsentation des Medieninhabers hinausgehenden Informationsgehalt aufweisen, der geeignet ist, die Meinungsbildung zu beeinflussen.Bei großen Websites sind grundsätzlich Informationen über die Beteiligungsverhältnisse, über Mehrfachbeteiligungen und eine Erklärung über die grundlegende Richtung (Blattlinie) der Website anzugeben.
Aus dem Unternehmensgesetzbuch (UGB), der Gewerbeordnung (GewO) und dem E-Commerce-Gesetz (ECG) ergeben sich für Websites weitere Informationspflichten. Der Umfang dieser Impressumsangaben hängt vom Anwendungsbereich des jeweiligen Gesetzes ab.
II Impressum und Offenlegung
| Name | Dr. Michael Bauer | |
| Rechtsform | Privatperson | |
| Wohnort | A 8943 Aigen im Ennstal | |
| bauer@favorartis.at | ||
| Website | www.favorartis.at | |
| Grundlegende Richtung | Informationen zu Recht und Kunst | |
| Unternehmen oder Gewerbe | keines | |
| Beteiligung oder Treuhand | keine | |
| Rechtsvertretung | Dr. Secklehner Rechtsanwalts KG | |
| Adresse der Rechtsvertretung | Pyhrnstrasse 1, 8940 Liezen |

