Zum Recht des Urhebers an einem Datenbankwerk führt der BGH im Urteil vom 24.05.2007 – I ZR 130/04 – Gedichttitelliste I - in RandNr 31 näher aus:
Nur wenn die Kombination der übernommenen Elemente besondere Strukturen in deren Auslese und Anordnung aufweist und darin das Gewebe der persönlichen geistigen Schöpfung des Sammelwerkes erkennen lässt (vgl. Erwgrd 15 Satz 2 der Datenbankrichtlinie), kann eine Beeinträchtigung des Urheberrechts an dem Sammelwerk im Sinne des § 4 UrhG angenommen werden.
Nach § 40f Abs 2 des österreichischen UrhG werden Datenbanken als Sammelwerke (§ 6) urheberrechtlich geschützt, wenn sie infolge der Auswahl oder Anordnung des Stoffes eine eigentümliche geistige Schöpfung sind (Datenbankwerke).
Derzeit besteht auf der Webseite favorartis folgendes Gewebe an 50 Gerichtsentscheidungen und 50 Literatur- und Filmbeispielen, das nach besonderen Kriterien ausgewählt und kombiniert, kommentiert und verlinkt ist: