Recht auf Kunst steht zwischen den beiden Sammlungen Recht der Kunst und Recht in der Kunst und hat die Vermittlung der Kunst sowie deren Lehre - aus autobiografischer und informativer Sicht - zum Inhalt.
Vermittlung von Kunst
Mit Bundesverfassungsgesetz vom 12.5.1982 (BGBl 1982 Nr 262) wurde der Katalog der Grund- und Freiheitsrechte in der österreichischen Verfassung um ein Grundrecht erweitert: Art 17a StGG: Das künstlerische Schaffen, die Vermittlung von Kunst sowie deren Lehre sind frei. Mit Art 17a StGG ist die Kunstfreiheit ein von der Meinungsfreiheit (Art 13 StGG und Art 10 MRK) losgelöstes, eigenständiges, jedoch nicht neues Grundrecht, das gegenüber der bisherigen Rechtslage einerseits nicht mehr unter Gesetzesvorbehalt steht und andererseits jede Form künstlerischen Schaffens schützt. Als Abwehrrecht beinhaltet Art 17a StGG den Schutz des künstlerisch Schaffenden gegenüber staatlichen Eingriffen jeglicher Art. So ist es dem Staat verboten, Kunst zu „verordnen” und Methoden, Inhalte, Tendenzen der künstlerischen Tätigkeit einzuengen oder Regeln darüber vorzuschreiben. Das Abwehrrecht umfaßt den Werkbereich (künstlerisches Schaffen) und die Lehre der Kunst. Damit wird ein Verbot geschaffen, die kommunikative Vermittlung der Kunst oder die Darbietung des Kunstwerkes im Rahmen der allgemeinen Kommunikationsmittel zu untersagen oder zu behindern. Hinzu kommt als weiteres Schutzobjekt die Freiheit des Wirkbereiches (Präsentation von Kunst), wie dies aus der ausdrücklichen Einbeziehung der Vermittlung klar aus dem Gesetzestext zum Ausdruck kommt. Der Schutz der künstlerischen Lehre ergänzt die Wissenschaftsfreiheit, verbürgt aber auch der nichtwissenschaftlichen Lehre der Kunst grundrechtliche Freiheit.
Grundrechtsträger sind zB Maler, Schriftsteller, Komponisten, Regisseure, Schauspieler, Bühnenbildner sowie die Vermittler von Kunst, die „unmittelbar und ausschließlich der Schaffung sowie der kommunikativen Vermittlung von Kunst dienen” (zB Theater, Orchester, Opernhäuser). Die Kunstfreiheit schützt daher auch (natürliche und juristische) Personen, die eine vermittelnde Tätigkeit zwischen Künstler und Publikum ausüben. Grundrechtsträger sind daher auch der Galerist, der Verleger, der Filmproduzent, deren Geschäft die Vermittlung von Kunst ist.
Autobiografischer Teil
Auf den Webseiten Filmkist'l, CCW, ICCM, Radio Freequenns und regionale10 wende ich mich jenen Einrichtungen und Ereignissen zu, in denen ich an der Vermittlung der Kunst und deren Lehre mitwirken konnte. Dieser Teil hat archivarischen und autobiografischen Charakter.
Informativer Teil
Die Website favorartis als 2021 entstandenes und 2022 fertiggestelltes Projekt lässt sich dem Bereich der künstlerischen Lehre zuordnen, zumal sowohl in den Gerichtsentscheidungen als auch in den Literatur- und Filmbeispielen Kunstwerke präsentiert und erläutert werden. Auf der Webseite Favorartis werden mit Wikipedia, Internetarchiv, Creative Commons und Datenbanken auch einige wichtige digitale Helfer vorgestellt und erläutert, ohne die die Website favorartis nicht möglich wäre. Dieser Teil hat informativen Charakter.
Analog und Digital
Weil unter der Rubrik Recht auf Kunst ein Rückblick über die letzten 40 Jahre erfolgt, ist eine Anmerkung zu analoger und digitaler Vermittlung unvermeidlich.
Soweit die Zeit von 1981 bis 1999 geschildert wird, handelt die Unterseite CCW ausschließlich von analoger Kunstvermittlung. Erste Ansätze sekundärer Kunstvermittlung im digitalen Raum kamen durch textbasierte Informationen auf den Webseiten von CCW, Radio Freequenns und ICCM ab 2000 auf.
Radio Freequenns beginnt im neuen Jahrtausend zusätzlich zur (analogen) terrestrischen Vermittlung seines Programms mit der (digitalen) Verbreitung via Live-Stream. Auf der Webseite der regionale10 erfolgte abermals sekundäre Kunstvermittlung im digitalen Raum durch audiovisuelle Inhalte. Ab 2003 wurden am ICCM Unterrichtsmaterialien digital über dessen Webseite via Passwort den Teilnehmern zur Verfügung gestellt.
Während also die sekundäre digitale Kunstvermittlung zunächst für den analogen Kontext geschaffen und erst danach in den digitalen Raum transferiert wird, werden bei der primären digitalen Kunstvermittlung Vermittlungsangebote von Anfang an für den digitalen Raum produziert .Die Zukunft wird zeigen, inwieweit dies beim Vermittlern CCW erstmals genützt und bei Radio Freequenns ausgebaut wird.
Favorartis als Website (weder als Blog noch als Social Media Kanal) nützt jedenfalls textbasierte und visuelle Vermittlungsmethoden und verlinkt mitunter zu interaktiven Beiträgen. Auch hier wird die Zukunft zeigen, wie sich die digitale Vermittlung weiterentwickelt.