L' Amore

26.05.1952 Supreme Court 343 US 495, Docket Nr 522

Joseph Burstyn, Inc. v Wilson

I Kunstwerk

Übernommen und bearbeitet aus Wikipedia (deutsch):

L' Amore ist ein zweiteiliges, italienisches Filmdrama aus den Jahren 1947 und 1948 von Roberto Rossellini mit Anna Magnani in der Hauptrolle. Der erste Teil basiert auf Jean Cocteaus La voix humaine (1930). Im Zentrum des zweiten Teils "Das Wunder (Il miracolo)" steht die ebenso einfache wie einfältige Landarbeiterin Nannina. Als sie eines Tages an der Küste von Amalfi einen bärtigen Hirten sieht, meint die streng gläubige Frau, dass es sich dabei um den Heiligen Josef handeln müsse. Beide setzen sich zusammen, und man trinkt von seinem Wein, bis Nannina übermüdet und leicht angetrunken einschläft. Als sie erwacht, ist er verschwunden. Monate später erfährt sie, dass sie schwanger ist, und glaubt, dass sie durch göttliche Fügung dazu auserkoren wurde, das Kind eines Heiligen zu gebären. Die Dorfbewohner verlachen sie für ihre Einfalt, und Nannina, des Spotts überdrüssig, verlässt das Dorf. In den Bergen, wo sie Schutz in einer verlassenen Kirche findet, bringt sie schließlich ihr Kind zur Welt. Ein Rechtsstreit ist im deutschsprachigen Wikipedia nicht erwähnt.

Übernommen und bearbeitet aus englischsprachigen Wikipedias:

Im englischsprachigen Eintrag zum Film ist angeführt, dass der zweite Teil in den USA verboten war, bis der Supreme Court 1952 geklärt hat, dass Filme dem Grundrecht der Meinungsfreiheit unterfallen. Der wegweisenden Entscheidung ist überdies ein eigener Eintrag gewidmet.

II Schlagworte

Verfassungsrecht - First Amendment - Gotteslästerung - Staatliche Zensur - Filmverbot - Meinungsfreiheit

III Parteien und Sachverhalt

Übersetzung aus den Seiten 497f des Bandes Volume 343 der U.S.Reports:

Die Beschwerdeführerin ist eine Gesellschaft, die sich mit dem Vertrieb von Filmen beschäftigt. Sie besitzt die Exklusivrechte für den Vertrieb eines in Italien produzierten Films mit dem Titel "The Miracle" in den Vereinigten Staaten. Am 30. November 1950 erteilte die Filmabteilung des New Yorker Bildungsministeriums [343 U.S. 495, 498] nach Prüfung des Films der Beschwerdeführerin eine Lizenz, die die Vorführung von "The Miracle" mit englischen Untertiteln als Teil einer Trilogie mit dem Titel "Ways of Love" erlaubte. Danach wurde "Ways of Love" für einen Zeitraum von etwa acht Wochen in einem Kino in New York City öffentlich gezeigt, und zwar im Rahmen einer Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und dem Eigentümer des Theaters, wonach die Beschwerdeführerin einen bestimmten Prozentsatz des Eintrittspreises erhielt.

Während dieser Zeit erhielt das New York State Board of Regents, das per Gesetz zur Leitung des Bildungsministeriums bestellt wurde, "hunderte von Briefen, Telegrammen, Postkarten, eidesstattlichen Erklärungen und anderen Mitteilungen", in denen sowohl gegen die öffentliche Vorführung des Films "The Miracle" protestiert als auch diese verteidigt wurde. Der Leiter des Board of Regents forderte drei Mitglieder des Vorstandes auf, den Film anzusehen und dem gesamten Vorstand Bericht zu erstatten. Nach Sichtung des Films berichtete dieses Komitee dem Vorstand, dass es seiner Meinung nach eine Grundlage für die Behauptung gab, dass der Film "sacrilegious" sei. Danach, am 19. Januar 1951, wiesen die Regents die Beschwerdeführerin an, in einer Anhörung am 30. Januar darzulegen, warum ihre Lizenz zur Vorführung von "The Miracle" aus diesem Grund nicht widerrufen werden sollte. Der Beschwerdeführer erschien zu dieser Anhörung, die von demselben dreiköpfigen Komitee der Regents durchgeführt wurde, das den Film zuvor angesehen  hatten, und bestritt die Zuständigkeit des Komitees und der Regents, den Fall fortzusetzen. Mit Zustimmung des Komitees legten ihm verschiedene interessierte Personen und Organisationen Schriftsätze und Beweisstücke vor, die sich auf die Vorzüge des Films und auf die damit verbundenen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Fragen bezogen. Am 16. Februar 1951 stellten die Regents, nachdem sie "The Miracle" gesehen hatten, fest, dass der Film „sacrllegious“ sei, und wiesen aus diesem Grund den Erziehungskommissar an, dem Beschwerdeführer die Lizenz zur Vorführung des Films zu entziehen. Der Kommissar hat dies getan.

IV Gang des Verfahrens

Übersetzung aus den Seiten 499f des Bandes Volume 343 der U.S.Reports:

Der Beschwerdeführer hat ...Klage vor den New Yorker Gerichten erhoben, um die Entscheidung der Regents zu überprüfen.  Zu den Behauptungen, die der Beschwerdeführer vorbrachte, gehörten:

(1) dass das Gesetz gegen den 14. Verfassungszusatz verstößt, da Vorzensur eine Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit darstellt;

(2) dass es nach demselben Zusatzartikel als Verletzung der Garantie der Trennung von Kirche und Staat und als Verbot der freien Religionsausübung ungültig ist; und

(3) dass der Begriff "sacrilegious" so vage und unbestimmt ist, dass er gegen den Grundsatz eines ordentlichen Verfahrens verstößt.

Die Berufungsabteilung wies alle Behauptungen der Beschwerdeführerin zurück und bestätigte die Feststellung der Regents. 278 App. Div. 253, 104 N. Y. S. 2d 740. In der Berufungsinstanz bestätigte das New Yorker Berufungsgericht mit zwei abweichenden Meinungen  den Beschluss der Berufungsabteilung. 303 N. Y. 242, 101 N. E. 2d 665. ...

V Rechtliche Beurteuilung des Höchstgerichtes

Teil 1: Das Medium Film wird erstmals dem Schutz des First Amendments (Meinungs- und Pressefreiheit) unterstellt:

Übersetzung aus den Seiten 497 und 499f des Bandes Volume 343 der U.S.Reports (von Justice Clark formulierte Meinung des Gerichts):

Hier geht es um die Verfassungsmäßigkeit nach dem ersten und dem vierzehnten Zusatzartikel eines New Yorker Gesetzes, das das Verbot von Filmen mit der Begründung erlaubt, dass sie "sacrilegious" sind. Dieses Gesetz macht es rechtswidrig, "an einem Ort der Unterhaltung gegen Bezahlung oder in Verbindung mit einem Geschäft im Bundesstaat New York einen Film vorzuführen  ... es sei denn, es liegt zu diesem Zeitpunkt eine gültige Lizenz oder Genehmigung des Bildungsministeriums dafür vor ..."

 Das Statut bestimmt ferner:

"Der Direktor der [Film-] Abteilung [des Bildungsministeriums] oder, wenn von den Regents ermächtigt, die Beamten eines örtlichen Amtes oder Büros haben zu veranlassen, dass jeder ihnen vorgelegte Film unverzüglich wie hier vorgeschrieben untersucht wird und eine Lizenz erhält, es sei denn, dass dieser Film oder ein Teil davon obszön, unanständig, unmoralisch, unmenschlich, „sacrilegious“  oder von solchem Charakter ist, dass seine Vorführung darauf abzielt, die Sitten zu verderben oder zum Verbrechen aufzustacheln. Wenn ein solcher Direktor oder, wenn er dazu ermächtigt ist, ein solcher Beamter einen eingereichten Film nicht lizenziert, so hat er dem Antragsteller einen schriftlichen Bericht über die Gründe für seine Ablehnung und eine Beschreibung jedes abgelehnten Teils eines Films vorzulegen, wenn er nicht in vollem Umfang abgelehnt wurde."

Bei der Betrachtung des Falles müssen wir nur die Behauptung des Beschwerdeführers berücksichtigen, dass das New Yorker Gesetz eine verfassungswidrige Einschränkung der Meinungs- und Pressefreiheit darstellt. In der Rechtssache Mutual Film Corp. v. Industrial Comm'n, 236 U.S. 230 (1915) versuchte ein Verleiher von Filmen, die Durchsetzung eines Gesetzes in Ohio gerichtlich verbieten zu lassen, das die vorherige Genehmigung eines Zensurgremiums erforderte, bevor irgendein Film [343 U.S. 495, 500] öffentlich gezeigt werden durfte, und das das Gremium anwies, nur solche Filme zu genehmigen, die es als "moralisch, erzieherisch oder amüsant und harmlos" ansah. Das Gesetz wurde zum Teil als verfassungswidrige Einschränkung der Pressefreiheit angegriffen, die durch den Ersten und den Vierzehnten Zusatzartikel garantiert wurde. Das Bezirksgericht wies diese Behauptung zurück und erklärte, dass die ersten acht Zusatzartikel keine Einschränkung des staatlichen Handelns darstellten. 215 F. 138, 141 (D.C. N. D. Ohio 1914). In der Berufung ... gab der Kläger in seinem Schriftsatz diese Behauptung auf und behauptete lediglich, dass das fragliche Gesetz die durch die Verfassung von Ohio garantierte Rede- und Veröffentlichungsfreiheit verletze. Bei der Bestätigung des Urteils des Bezirksgerichts, mit dem der einstweilige Rechtsschutz abgelehnt wurde, erklärte das Gericht:

"Es kann nicht außer Acht gelassen werden, dass die Vorführung von bewegten Bildern ein reines und einfaches Geschäft ist, das wie andere Spektakel zu Profitzwecken entstanden ist und betrieben wird und das unserer Meinung nach weder von der Verfassung von Ohio als Teil der Presse des Landes noch als Organ der öffentlichen Meinung betrachtet werden soll."

In einer Reihe von Entscheidungen, beginnend mit Gitlow v. New York, 268 U.S. 652 (1925) entschied das dieses Gericht, dass die Rede- und Pressefreiheit, die der Erste Verfassungszusatz ... garantiert, innerhalb der durch die Klausel über ein ordnungsgemäßes Verfahren des 14. Verfassungszusatzes geschützten Freiheit vor Eingriffen durch staatliches Handeln liegt. Dieser Grundsatz wurde [343 U.S. 495, 501]  bis zum heutigen Tag befolgt und bestätigt. Da diese Reihe von Entscheidungen nach der Mutual-Entscheidung erging, ist der vorliegende Fall der erste, der uns die Frage direkt vor Augen führt, ob Filme in den Bereich des Schutzes fallen, den der Erste Verfassungszusatz durch den Vierzehnten für jede Form der "Meinungsäußerung" oder "der Presse" sichert.

Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Filme ein bedeutendes Medium für die Vermittlung von Ideen sind. Sie können die Einstellungen und das Verhalten der Öffentlichkeit auf verschiedene Weise beeinflussen, von der direkten Befürwortung einer politischen oder sozialen Doktrin bis hin zur subtilen Gestaltung des Denkens, die jeden künstlerischen Ausdruck kennzeichnet. Die Bedeutung des Films als Organ der öffentlichen Meinung wird nicht dadurch gemindert, dass er sowohl zur Unterhaltung als auch zur Information konzipiert ist. In Winters v. New York, 333 U.S. 507, 510 (1948) wurde gesagt:

"Die Grenze zwischen Informieren und Unterhalten ist zu schwer fassbar, um dieses Grundrecht [eine freie Presse] zu schützen. Jeder kennt Fälle von Propaganda durch Fiktion. Was für den einen Belustigung ist, ist für den anderen die Lehre einer Doktrin."

Es wird darauf hingewiesen, dass Filme nicht unter die Ägide des Ersten Verfassungszusatzes fallen, da ihre Produktion, ihr Vertrieb und ihre Vorführung ein groß angelegtes Geschäft ist, das für privaten Profit betrieben wird. Dem können wir nicht zustimmen. Dass Bücher, Zeitungen und Zeitschriften mit Gewinn veröffentlicht und verkauft werden, hindert sie nicht daran, eine Form der Meinungsäußerung zu sein, deren Freiheit durch den Ersten Verfassungszusatz geschützt wird. 11 [343 U.S. 495, 502] Wir sehen nicht ein, warum die gewinnorientierte Tätigkeit im Falle von Filmen eine andere Wirkung haben sollte.

Es wird ferner darauf hingewiesen, dass Filme eine größeres Potential für das Böse haben als andere Ausdrucksformen. besonders bei der Jugend einer Gesellschaft. Selbst wenn man diese Hypothese akzeptieren würde, folgt daraus nicht, dass Filme vom Schutz des Ersten Verfassungszusatzes ausgeschlossen werden sollten. Wenn es das Potential für das Böse gibt, mag dies für die Bestimmung des zulässigen Umfangs der Kontrolle durch die Gesellschaft relevant sein, aber es autorisiert keine im Wesentlichen ungezügelte Zensur, wie wir sie hier haben.

Aus den vorstehenden Gründen kommen wir zu dem Schluss, dass die Meinungsäußerung mittels Filmen in die Garantie der Meinungs- und Pressefreiheit des Ersten und des Vierzehnten Verfassungszusatzes einbezogen ist. In dem Maße, in dem die Formulierung in den Schlussanträgen in der Sache Mutual Film Corp. v. Industrial Comm'n, s. o., nicht mit den hier dargelegten Ansichten übereinstimmt, halten wir nicht mehr daran fest.

Teil 2: Das New York Education Law ist wegen der Ermöglichung der Vorzensur von Filmen ungültig:

Übersetzung aus den Seiten 502f des Bandes Volume 343 der U.S.Reports (von Justice Clark formulierte Meinung des Gerichts):

Zu behaupten, dass die Meinungsfreiheit durch Filme durch den Ersten und den Vierzehnten Verfassungszusatz garantiert ist, ist jedoch nicht das Ende unseres Problems. Daraus folgt nicht, dass die Verfassung die absolute Freiheit verlangt, jeden Film jeder Art zu jeder Zeit und an jedem Ort zu zeigen. Dies geht aus der Reihe von Entscheidungen dieses Gerichts in Bezug auf andere [343 U.S. 495, 503] Medien der Kommunikation von Ideen hervor. Daraus folgt auch nicht, dass Kinofilme notwendigerweise jenen genauen Regeln unterliegen, die für jede andere besondere Ausdrucksform gelten. Jede Methode neigt dazu, ihre eigenen Probleme mit sich zu bringen. Aber die Grundprinzipien der Meinungs- und Pressefreiheit, wie das Gebot des Ersten Verfassungszusatzes, ändern sich nicht. Diese Grundsätze, wie sie vom Gerichtshof häufig ausgesprochen worden sind, machen das Recht auf freie Meinungsäußerung zur Regel. Im vorliegenden Fall ist es nicht gerechtfertigt, eine Ausnahme von dieser Regel zu machen.

Das hier in Rede stehende Gesetz zielt nicht darauf ab, Äußerungen oder Schriften, die in den zulässigen Bereich späterer Strafen fallen können, als vergangenes Vergehen zu bestrafen. Im Gegenteil, New York verlangt, dass die Erlaubnis zur Kommunikation von Ideen im Voraus von staatlichen Beamten eingeholt wird, die den Inhalt der Worte und Bilder beurteilen, die mitgeteilt werden sollen. Der Gerichtshof hat vor vielen Jahren anerkannt, dass eine solche Vorzensur eine Form der Verletzung der Meinungsfreiheit darstellt, die besonders zu verurteilen ist. Near v. Minnesota ex rel. Olson, 283 U.S. 697 (1931). Das Gericht hat dort geschildert, dass ein Hauptzweck der Garantie der freien Presse durch den Ersten Verfassungszusatz darin bestand, Vorzensur bei der Veröffentlichung zu verhindern, obwohl sorgfältig darauf hingewiesen wurde, dass die Pressefreiheit nicht auf diesen Schutz allein beschränkt ist. Weiter hieß es: "Der Schutz, auch wenn es sich um eine Vorzensur handelt, ist nicht völlig unbegrenzt. Aber die Einschränkung ist nur in Ausnahmefällen anerkannt worden [343 U.S. 495, 504]." Ebenda, S. 716. Im Lichte der Geschichte des Ersten Verfassungszusatzes und der Near-Entscheidung hat der Staat eine schwere Beweislast dafür, dass die hier angefochtene Einschränkung einen solchen Ausnahmefall darstellt.

Das höchste Gericht von New York sagt, es sei "nichts Geheimnisvolles" an der gesetzlichen Bestimmung, die in diesem Fall angewandt wurde: "Es ist einfach dies: dass keine Religion, wie dieses Wort von einem gewöhnlichen, vernünftigen Menschen verstanden wird, mit Verachtung, Spott, Verachtung und Spott behandelt werden darf ..." Dies ist bei weitem nicht die Art von enger Ausnahme von der Meinungsfreiheit, die ein Staat schaffen kann, um den nachteiligen Anforderungen anderer gesellschaftlicher Interessen gerecht zu werden. Bei dem Versuch, die von den New Yorker Gerichten gegebene breite und allumfassende Definition von "sacrilegious" anzuwenden, treibt der Zensor auf einem grenzenlosen Meer inmitten einer Myriade widerstreitender Strömungen religiöser Ansichten, ohne dass es [343 U.S. 495, 505] Seekarten gibt, außer denen, die von den lautstärksten und mächtigsten Orthodoxien geliefert werden. New York kann eine so unbegrenzte, einschränkende Kontrolle über Filme nicht einem Zensor übertragen. Vgl. Kunz v. New York, 340 U.S. 290 (1951). 17.

Unter einem solchen Maßstab würde es dem sorgfältigsten und tolerantesten Zensor praktisch unmöglich sein, die Bevorzugung einer Religion gegenüber einer anderen zu vermeiden, und er wäre einer unvermeidlichen Tendenz unterworfen, die Äußerung unpopulärer Gefühle zu verbieten, die einer religiösen Minderheit heilig sind. Die Anwendung des "sacrilegoius"-Tests könnte in dieser oder anderer Hinsicht erhebliche Fragen aufwerfen, da der erste Verfassungszusatz die Trennung von Kirche und Staat mit Religionsfreiheit für alle garantiert.  Unter dem Gesichtspunkt der Meinungs- und Pressefreiheit genügt jedoch der Hinweis, dass der Staat kein legitimes Interesse daran hat, eine oder alle Religionen vor widerwärtigen Ansichten so zu schützen, dass die Äußerung dieser Ansichten von vornherein beschränkt wird. Es ist nicht die Aufgabe der Regierung in unserer Nation, reale oder eingebildete Angriffe auf eine bestimmte religiöse Doktrin zu unterdrücken, ob sie nun in Publikationen, Reden oder Filmen erscheinen.

Da der Ausdruck "sacrilegious" der einzige Maßstab ist, der hier angegriffen wird, ist es für uns nicht notwendig, z. B. zu entscheiden, ob ein Staat Filme auf der Grundlage eines klar festgelegten Gesetzes zensieren darf, das dazu bestimmt und angewandt wird, die Vorführung obszöner Filme zu verhindern. Das ist eine ganz andere Frage als die, mit der wir jetzt konfrontiert sind.  Wir halten nur fest, dass ein Staat nach dem ersten und dem vierzehnten Verfassungszusatz einen Film nicht verbieten darf, weil ein Zensor zu dem Schluss kommt, dass er "sacrilegious" ist.

Aufgehoben.

VI Kommentare und Anmerkung

Joe Sergi erläutert auf der Webseite Obscenity Case Files Joseph Burstyn Inc v Wilson die Hintergründe und Bedeutung der auch als Miracle Case bezeiichneten Entscheidung, hebt ua zusammenfassend die in den Überschriften zu Teil 1 und 2 erwähnten Änderungen in der Judikatur hervor und betont, dass diese Landmark decision  Dekaden der Filmzensur in amerikanischen Kinos beendete.

Artist Rights hebt aus der Entschedung speziell die Ansichten des Gerichtes hervor, dass

der Staat kein legitimes Interesse daran hat, eine oder alle Religionen vor widerwärtigen Ansichten so zu schützen, dass die Äußerung dieser Ansichten von vornherein beschränkt wird und

ein Staat nach dem ersten und dem vierzehnten Verfassungszusatz einen Film nicht verbieten darf, weil ein Zensor zu dem Schluss kommt, dass er "sacrilegious" ist.

VII Favorartis Kommentar

L' Amore aus dem Jahr 1952 ist die älteste Entscheidung in der Sammlung Recht der Kunst. Das Thema "Blasphemie" kehrt in den Entscheidungen Liebeskonzil (Filmverbot, EGMR 1994) und Stitching (Theaterverbot, EGMR 2018) im Abstand von 42 bzw 24 Jharen wieder. Die Entscheidungen La Cène (Werbeverbot, Cour de Cassation 2006) und Jesus und Maria (Werbeverbot, EGMR 2018) lassen sich im weiteren Sinne dem Thema zuordenen.

VIII Hinweise zu dieser Webseite

  1. Das Eigenschaftswort sacrilegious wird in Originalsprache wiedergegeben und nicht übersetzt. Nach Merriam Webster  drückt es (religionsbezogen) einen Mangel an gehörigem Respekt gegenüber heiligen Personen, Plätzen oder Objekten aus.
  2. Der Text der Entscheidung kann (bei Eingabe der Nummerierung) aus der Datenbank OpenJurist als Dokument in englischer Sprache abgerufen werden, da laut Nutzungsbedingungen alle Informationen auf deren Webseite als Service für die Internetgemeinschaft vorgesehen sind.
  3. Der Text der Entscheidung kann über die Website der United States Reports Collection der Library of Congress aufgefunden werden, wenn  man nach Volume 343 sucht und dort die Seiten 495f aufschlägt.
  4. Im Gegenstandsfall wird der englischsprachigen Fassung aus Band 343, Seiten 495f der U:S. Reports gefolgt
  5. In den Abschnitten III bis V ist auf die Seitenzahlen aus dem Band Volume 343, Seiten 495ff der U:S. Reports hingewiesen.
  6. Die angeführten Zitate aus Wkipedia  (deutsch und englisch) und aus den Webseite von Joe Sergi und Artist Rights (mit Quellenangaben) erfolgen im angeführten Umfang zur Erläuterung des Inhaltes der Webseite.
  7. Personenbezogene Daten, die über die Veröffentlichung der Entscheidung hinausgehen, ergeben sich aus dem Bekanntheitsgrad der Schauspieler und des Regisseurs..

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