Jesus und Maria

EGMR 30.01.2018 Sekmadienis Ltd vs Lithuania 69317/14

I Kunstwerk

6  Im September und Oktober 2012 führte das beschwerdeführende (im Folgenden abgekürzt: bf.) Unternehmen etwa zwei Wochen lang eine Werbekampagne durch, in der eine Modelinie des Designers R. K. vorgestellt wurde. Die Kampagne umfasste drei Sujets, die auf zwanzig Plakatwänden in Vilnius und auf der Website von R.K. zu sehen waren (im Folgenden die Werbung/Werbungsanzeige).

7   Die erste der drei Werbungen zeigte einen jungen Mann mit langen Haaren, einem Stirnband, einem Heiligenschein und mehreren Tätowierungen, der eine Jeans trug. Darunter stand: Jesus, was für eine Hose !

8   Die zweite Werbung zeigte eine junge Frau, die ein weißes Kleid und einen Blumenschmuck im Haar mit weißen und roten Blumen trug. Sie hatte auch einen Heiligenschein und hielt eine Rosenkranz in der Hand. Der Slogan lautete: Liebe Maria, was für ein Kleid !

9   Die dritte Werbung zeigte die beiden zusammen in den gleichen Kleidungsstücken und Accessoires. Der Mann lehnte sich zurück und die Frau stand neben ihm, eine Hand auf seinen Kopf und die andere auf seine Schulter gelegt. Darunter stand diesmal: Jesus und Maria, was habt ihr an ?

II Schlagworte

Mode - Werbeplakate - Werbeverbot - Religiöse Figuren  - Verwendung religiöser Symbole - Freiheit der Meinungsäußerung Art 10 EMRK

III Parteien

Die Beschwerdeführerin Sekmadienis Ltd ist eine llitauische Werbeagentur, die die in den Randzahlen 6 bis 9 beschriebene Werbekampagne für die Kollektion des Modedesigners Robertas Kalinkinas durchführte. Im Verfahren vor dem EGMR stellte sich die Frage, ob die weitläufigen Ausführungen der lettischen Behörden und Gerichte zur Begründung eines Verstoßes gegen die öffentliche Moral stichhaltig waren.

IV Nationales Verfahren

10   Im September und Oktober 2012 gingen bei der staatlichen Konsumentenschutzbehörde SCRPA telefonisch vier Beschwerden über die Werbung ein. Die Werbung sei unethisch und beleidigend für religiöse Menschen.

11  Die SCRPA ersuchte die litauische Werbeagentur LAA, ein Selbstregulierungsorgan, das sich aus Werbefachleuten zusammensetzt, um eine Stellungnahme zu den Werbeanzeigen. Im Oktober 2012 entschied eine siebenköpfige Kommission der LAA mit fünf zu zwei Stimmen, dass die Werbung gegen die Allgemeinen Grundsätze und die Artikel 1 (Anstand) und 13 (Religion) des Ethikkodex für Werbung verstieß (siehe 37). Die LAA führte aus:

Nach Ansicht der Kommission kann die Werbung zur Unzufriedenheit religiöser Personen führen.  Die Werbung könnte als Demütigung und Herabsetzung von Menschen aufgrund ihres Glaubens, ihrer Überzeugungen oder Meinungen angesehen werden. Religiöse Personen reagieren immer sehr sensibel auf die Verwendung religiöser Symbole oder religiöser Figuren in der Werbung, daher empfehlen wir, es zu vermeiden, ihre Würde zu verletzen. In diesem Fall ist das Spiel zu weit gegangen. Humor ist verständlich, aber er kann gläubige Menschen wirklich beleidigen. Wir empfehlen, andere Personen zu finden, um die Einzigartigkeit des Produkts zu kommunizieren.

13   Die SCRPA leitete die vorgenannten Beschwerden und die Stellungnahme der LAA an die Staatliche Aufsichtsbehörde für Non-Food-Produkte (im Folgenden: Aufsichtsbehörde) weiter. Im Oktober 2012 teilte die Aufsichtsbehörde der bf. Gesellschaft mit, dass die Werbung möglicherweise gegen Art. 4 § 2 Abs. 1 des Werbegesetzes verstoße, da sie gegen die guten Sitten verstoße (siehe 34). Die Aufsichtsbehörde führte aus:

Die Aufsichtsbehörde ist nach Prüfung des ihr vorgelegten Materials der Ansicht, dass in der Werbung religiöse Symbole in respektloser und unangemessener Weise verwendet werden. Religiöse Personen reagieren immer sehr sensibel auf die Verwendung religiöser Symbole oder religiöser Figuren in der Werbung. Die Verwendung religiöser Symbole für oberflächliche Zwecke kann gläubige Menschen beleidigen. Werbung darf keine Aussagen oder Bilder enthalten, die religiöse Gefühle verletzen oder respektlos gegenüber religiösen Personen sind.

14   Das bf. Unternehmen machte bei der Aufsichtsbehörde geltend, dass das Wort Jesus in der Werbung nicht als Anrede einer religiösen Figur verwendet worden sei, sondern als emotionaler Ausdruck, der im gesprochenen Litauischen üblich sei, ähnlich wie oh mein Gott!, oh Herr!, Gott bewahre!" und viele andere. Es machte geltend, dass diese Wortwendungen aufgrund ihrer allgemeinen Verwendung als Ausdruck von Gefühlen ihre ausschließlich religiöse Bedeutung verloren haben. Es machte ferner geltend, dass die in der Werbung abgebildeten Personen nicht eindeutig als religiöse Figuren angesehen werden könnten, aber selbst wenn dies der Fall wäre, diese Darstellung ästhetisch ansprechend und nicht respektlos sei, dies im Gegensatz zu verschiedenen kitschigen und minderwertigen religiösen Artikeln, die typischerweise auf Märkten verkauft würden. In Ermangelung einer Staatsreligion in Litauen könnten die Interessen einer Gruppe – der praktizierenden Katholiken – nicht mit denen der gesamten Gesellschaft gleichgesetzt werden. Schließlich habe sich das Gutachten der LAA auf eine emotionale Beurteilung, aber nicht auf bewiesene Tatsachen gestützt, wie insbesondere Formulierungen wie religiöse Menschen reagieren stets sehr empfindlich auf die Verwendung religiöser Symbole oder religiöser Persönlichkeiten in der Werbung oder das Spiel ist zu weit gegangen belegten (siehe 11). Die bf. Gesellschaft machte daher geltend, dass die Werbung gegen kein Gesetz verstoßen habe und dass eine gegenteilige Feststellung dem durch die Verfassung geschützten Recht auf Gedankenfreiheit und freie Meinungsäußerung abträglich sein würde.

16  Im Januar 2013 ersuchte die SCRPA die Litauische Bischofskonferenz in ihrer Eigenschaft als Repräsentantin der römisch-katholischen Kirche in Litauen um eine Stellungnahme zu den Anzeigen. Im März 2013 gab diese folgende Stellungnahme ab:

Religiöse Symbole sind nicht nur einfache Zeichen, Bilder oder Logos. In der christlichen Tradition ist ein religiöses Symbol ein sichtbares Zeichen, das die unsichtbare heilige Wirklichkeit repräsentiert.

Die Werbungen ... weisen sowohl visuell als auch schriftlich auf religiöse heilige Gegenstände wie einen Rosenkranz, die Namen Jesus und Maria und das Motiv der Pietà hinweisen. Christus und Maria repräsentieren als Symbole des Glaubens bestimmte moralische Werte und verkörpern ethische Vollkommenheit, und deshalb sind sie Vorbilder für angemessenes Verhalten und ein wünschenswertes Leben für die Gläubigen. Die unangemessene Darstellung von Christus und Maria in der Werbung fördert eine leichtfertige Haltung gegenüber den ethischen Werten des christlichen Glaubens und fördert einen Lebensstil, der mit den Grundsätzen eines religiösen Menschen unvereinbar ist. Die Figuren Christus und Maria werden dadurch als Symbole der Heiligkeit des christlichen Glaubens herabgesetzt. Aus diesem Grund beleidigt eine solche Darstellung die Gefühle religiöser Personen. Die Herabwürdigung und Verzerrung religiöser Symbole durch absichtliche Veränderung ihrer Bedeutung verstößt gegen die guten Sitten, insbesondere wenn sie mit dem Ziel eines kommerziellen Gewinns erfolgt, und darf daher gemäß Artikel 4 des Werbegesetzes nicht zugelassen werden.

18   Im März 2013 erließ die SCRPA eine Entscheidung gegen die bf. Gesellschaft wegen Verstoßes gegen Art. 4 § 2 Abs. 1 des Werbegesetzes (siehe 34). Sie stellte fest, dass der Begriff der öffentlichen Moral  in keiner Rechtsnorm definiert sei, sondern notwendigerweise die Achtung der Rechte und Interessen anderer impliziere. Darin heißt es auch, dass Werbung geschmackvoll sein und den höchsten moralischen Standards entsprechen muss und dass Werbung, die Menschen aufgrund ihres Glaubens, ihrer Überzeugungen oder ihrer Meinung herabsetzen könnte, als unmoralisch und inakzeptabel angesehen werden muss..

Die SCRPA vertrat die Auffassung, dass die Elemente der Werbung zusammengenommen – die Personen, Symbole und ihre Positionierung – beim Durchschnittsverbraucher den Eindruck  erwecken würden, dass die abgebildeten Personen und Gegenstände mit religiösen Symbolen in Verbindung stünden.

19   Die SCRPA kam daher zu dem Schluss, dass die Werbung gegen Art. 4 § 2 Abs. 1 des Werbegesetzes verstoßen habe (siehe 34). Bei der Festsetzung der Strafe habe es mehrere Umstände berücksichtigt: Die Werbung sei an öffentlichen Orten angebracht worden und musste ein breites Publikum erreicht haben, und es habe Beschwerden darüber gegeben;gleichzeitig waren die Werbeanzeigen erst seit wenigen Wochen und nur in der Stadt Vilnius zu sehen; das bf. Unternehmen habe die Anzeigen eingestellt, nachdem es von den Behörden verwarnt worden sei, und es habe mit der SCRPA zusammengearbeitet. Es sei der erste Verstoß dieser Art gewesen, den das Unternehmen begangen habe. Daraufhin wurde gegen die bf. Gesellschaft eine Geldbuße in Höhe von 2.000 litauischen Litai (LTL – ca. 580 Euro; siehe 36) verhängt.

20  Die bf. Gesellschaft erhob gegen die Entscheidung des SCRPA (siehe 18 und 19) Beschwerde beim Verwaltungsgericht. Sie argumentierte, dass die in der Werbung gezeigten Personen und Gegenstände nicht mit religiösen Symbolen in Verbindung stünden: Weder die Figuren selbst, noch ihre Kleidung, ihre Positionen oder ihr Gesichtsausdruck ähnelten der Darstellung von Jesus Christus und der Jungfrau Maria in der religiösen Kunst; die einzige körperliche Ähnlichkeit waren die langen Haare des Mannes, aber man konnte nicht davon ausgehen, dass jeder Mann mit langen Haaren eine Darstellung Jesu war. Die bf. Gesellschaft machte ferner geltend, dass die Ausdrücke Jesus, Liebe Maria ! und Jesus [und] Maria !  in der gesprochenen Sprache häufig als emotionale Ausdrücke verwendet worden seien und in der Werbung als Wortspiele und nicht als Hinweis auf die Religion verwendet worden seien.

21  Die bf. Gesellschaft machte ferner geltend, dass das Werbegesetz nicht ausdrücklich jede Verwendung religiöser Symbole in der Werbung verbiete, sondern nur dann, wenn diese Verwendung die Gefühle anderer verletzen oder zu Hass aufstacheln könne (siehe 34). Sie brachte vor, dass die Werbung in keiner Weise beleidigend oder respektlos sei und dass die SCRPA nicht begründet habe, warum sie die Grenzen der Toleranz überschritten habe oder warum die Verwendung des Namens Gott zu kommerziellen Zwecken nicht mit der guten Sitte vereinbar [war] (siehe 18). Die bf. Gesellschaft machte ferner geltend, dass die Beschwerden von hundert Personen (siehe 10, 12 und 17) nicht ausreichten, um festzustellen, dass sich die Mehrheit der religiösen Menschen in Litauen durch die Werbung beleidigt gefühlt habe.

22  Schließlich machte die bf. Gesellschaft geltend, dass die Werbung ein Produkt künstlerischer Tätigkeit sei und daher durch die von der Verfassung garantierte Freiheit der Meinungsäußerung geschützt sei.

23   Im November 2013 wies das Verwaltungsgericht der Region Vilnius die Beschwerde ab. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die SCRPA alle relevanten Umstände zutreffend gewürdigt habe (siehe oben, Rn. 18 und 19), und kam zu dem Schluss, dass die verwendete Form der Werbung verboten war, weil sie den Hauptzweck eines von einer Religionsgemeinschaft respektierten religiösen Symbols (eines Religionsgegenstandes) entstellte – nämlich die Verbundenheit zu einer Gottheit oder zur Heiligkeit.

24. Gegen diese Entscheidung legte die bf. Gesellschaft Rechtsmittel ein. In ihrem Rechtsmittel wiederholte sie die in ihrer ursprünglichen Rüge vorgebrachten Argumente (siehe 20-22). Sie lieferte auch vier Beispiele für andere Anzeigen für verschiedene Produkte, die religiöse Figuren, religiöse Symbole und katholische Priester abgebildet hatten – eine davon war eine Werbung für Bier mit einer hölzernen Jesusfigur, die in der litauischen Volkskunst üblich ist. Das bf. Unternehmen brachte vor, dass solche Beispiele seine Argumentation untermauerten, dass die Verwendung religiöser Symbole in der Werbung als solche nicht verboten sei, es sei denn, sie sei beleidigend oder hasserfüllt – und machte geltend, dass seine Werbung in keine dieser Kategorien falle, da sie keine Slogans oder Bilder enthalte, die gläubige Menschen unmittelbar herabwürdigten oder zu religiösem Hass aufstachelten.

25  Im April 2014 wies das Oberste Verwaltungsgericht die Beschwerde der bf. Gesellschaft zurück. Das Gericht entschied:

Die Gesamtheit der Beweise im vorliegenden Fall lässt den Schluss zu, dass die gezeigte Werbung eindeutig gegen die guten Sitten verstößt, da die Religion als eine bestimmte Art von Weltanschauung unvermeidlich zur moralischen Entwicklung der Gesellschaft beiträgt; Symbole religiöser Natur nehmen einen bedeutenden Platz im System der spirituellen Werte des Einzelnen und der Gesellschaft ein, und ihr unangemessener Gebrauch erniedrigt sie [und] steht im Widerspruch zu allgemein anerkannten moralischen und ethischen Normen.

Die Form der Werbung entspricht nicht den guten Sitten und den Grundsätzen der Achtung der Werte des christlichen Glaubens und seiner heiligen Symbole, so dass [die Werbung] gegen Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Werbegesetzes verstößt.

...

In ihrem Rechtsmittel macht [die bf. Gesellschaft] geltend, es gebe keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Werbung die Gefühle religiöser Menschen verletzt habe ... Es sei darauf hingewiesen, dass sich im Akt ein Brief von fast hundert Ordensleuten an die litauische Bischofskonferenz befindet, in dem sie ihre Unzufriedenheit mit den fraglichen Werbeanzeigen zum Ausdruck bringen. Damit sind die Argumente [des bf. Unternehmens] widerlegt, und sie werden daher als unbegründet zurückgewiesen.

26  Im August 2014 ersuchte der Präsident des Obersten Verwaltungsgerichts dieses Gericht um Prüfung, ob Gründe für die Wiederaufnahme des Verfahrens im Fall der bf. Gesellschaft vorlägen (siehe 40 und 41). Er war der Ansicht, dass zu prüfen sei, ob das Gericht im Beschluss vom April 2014 (siehe 25) das Vorbringen der bf. Gesellschaft zu den zulässigen Beschränkungen der Meinungsfreiheit, die durch die Verfassung und verschiedene internationale Rechtsvorschriften garantiert wird, ausreichend beachtet und die Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit einer Beschränkung dieser Freiheit im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ordnungsgemäß geprüft hat. Der Präsident machte geltend, dass die Feststellung solcher Mängel Anlass zu der Annahme gebe, dass das Oberste Verwaltungsgericht das materielle Recht fehlerhaft angewandt habe und dass sich seine Rechtsprechung in eine falsche Richtung entwickle.

27   Im November 2014 lehnte ein anderer Spruchkörper des Obersten Verwaltungsgerichts die Wiederaufnahme des Verfahrens in der Rechtssache der bf. Gesellschaft ab. Er betonte, dass ein Verfahren, das durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung abgeschlossen worden sei, nur dann wiedereröffnet werden könne, wenn ein offensichtlicher Fehler bei der Auslegung oder Anwendung des Gesetzes vorliege, nicht aber, wenn es nur möglich sei, dieses Gesetz anders auszulegen.

28  Das Gericht wies darauf hin, dass die von der Verfassung garantierte Freiheit der Meinungsäußerung nicht absolut sei und eingeschränkt werden könne (siehe 31 und 42-44), und dass eine der zulässigen Beschränkungen in Art. 4 § 2 Abs. 1 des Werbegesetzes vorgesehen sei (siehe 34). Mit dem Beschluss vom April 2014 (siehe  25) sei der bf. Gesellschaft das Recht auf freie Meinungsäußerung nicht versagt worden, sondern das Gericht habe dieses Recht gegen die öffentliche Moral abzuwägen, und letzterer wurde der Vorrang eingeräumt. Das Gericht vertrat die Auffassung, dass die Entscheidung vom April 2014 den Wesensgehalt des Rechts der bf. Gesellschaft nicht verneint habe und nicht offensichtlich unverhältnismäßig gewesen sei, da die Geldbuße nahe an dem gesetzlich vorgesehenen Mindestbetrag gelegen habe (siehe. 36), so dass es keinen Grund für die Annahme gebe, dass das Gesetz falsch ausgelegt oder angewandt worden sei.

29   Das Gericht wies ferner darauf hin, dass die Werbung einen rein kommerziellen Zweck gehabt habe und nicht dazu bestimmt gewesen sei, zu einer öffentlichen Debatte über Religion oder religiöse Symbole beizutragen. Unter Bezugnahme auf die Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Müller u. a. v. Schweiz (24. Mai 1988, § 35, Serie A Nr. 133, siehe Fri Art 81) und Otto Preminger Institut v. Österreich (20. September 1994, § 50, Serie A Nr. 295A, siehe Liebeskonzil) stellte das Gericht fest, dass es nicht möglich sei, in ganz Europa eine einheitliche Auffassung von der Bedeutung der Religion in der Gesellschaft zu erkennen, die selbst innerhalb eines Landes unterschiedlich sein kann; aus diesem Grund war es nicht möglich, zu einer umfassenden Definition dessen zu gelangen, was einen zulässigen Eingriff in die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung darstellt, wenn diese gegen die religiösen Gefühle anderer gerichtet ist, und daher musste ein gewisser Ermessensspielraum den nationalen Behörden bei der Beurteilung des Vorliegens und des Umfangs der Notwendigkeit eines solchen Eingriffs überlassen bleiben. Das Oberste Verwaltungsgericht vertrat die Auffassung, dass der Senat, der die Entscheidung vom  April 2014 erlassen hatte, die Tatsache berücksichtigt hatte, dass der Katholizismus die Religion eines sehr großen Teils der litauischen Bevölkerung sei und dass die Verwendung seiner wichtigsten Symbole in der Werbung, die ihre Bedeutung verfälsche, die Gefühle gläubiger Menschen verletze.

30  Das Oberste Verwaltungsgericht kam daher zu dem Ergebnis, dass die Entscheidung vom  April 2014 die Beschränkung der Meinungsfreiheit der bf. Gesellschaft hinreichend gerechtfertigt und Art. 4 § 2 Abs. 1 des Werbegesetzes zutreffend angewandt habe.

V Nationales Recht

Gesetz über die Werbung

34.   Vom 1. Januar 2001 bis zum 1. August 2013 sah Art. 4 § 2 (Allgemeine Anforderungen an die Werbung) vor:

(2) Werbung ist verboten, wenn

  1. sie gegen die öffentliche Moral verstößt;
  2. sie die menschliche Ehre und Würde herabsetzt;
  3. sie zu nationalem, rassistischem, religiösem, geschlechtsspezifischem oder sozialem Hass oder Diskriminierung aufhetzt oder verleumdet oder Desinformation verbreitet;
  4. sie Gewalt oder Aggression fördert oder versucht, Panik zu verursachen;
  5. sie  Verhaltensweisen fördert, die eine Bedrohung für Gesundheit, Sicherheit und Umwelt darstellen;
  6. sie den Aberglauben, das Vertrauen der Menschen, ihren Mangel an Erfahrung oder Wissen missbraucht;
  7. sie ohne Zustimmung einer Person ihren Vor- und Nachnamen, ihre Meinung, Informationen über ihr privates oder soziales Leben oder ihr Eigentum erwähnt oder ihr Bild verwendet;
  8. sie spezielle Mittel und Technologien verwendet, die das Unterbewusstsein beeinflussen;
  9. sie geistige Eigentumsrechte an Schöpfungen der Literatur, Kunst, Wissenschaft oder verwandten Rechten. verletzt.

36   Zum maßgeblichen Zeitpunkt sah Art. 22 § 5 vor, dass Verstöße gegen Art. 4 des Werbegesetzes mit einer Geldbuße von 1.000 bis 30.000 LTL (etwa 290 bis 8.690 Euro) geahndet werden konnten. In Fällen, in denen der Verstoß von untergeordneter Bedeutung war und den durch das Werbegesetz geschützten Interessen keinen erheblichen Schaden zugefügt hatte, konnte die SCRPA unter Berufung auf die Grundsätze der Billigkeit und der Angemessenheit eine Verwarnung und keine Geldbuße aussprechen.

VI Rechtliche Beurteilung des Höchtsgerichtes

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK

62   Die Parteien sind sich darin einig, dass die über das bf. Unternehmen verhängte Geldbuße [...] einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit begründete. Der GH sieht keinen Grund, davon abzugehen.

66   Der umstrittene Eingriff [...] beruhte auf § 4 Abs. 2 Z. 1 des Werbegesetzes, der Werbung untersagte, die »gegen den öffentlichen Anstand verstößt«. Der GH stimmt mit der Regierung darin überein, dass das Konzept des öffentlichen Anstands notwendigerweise weit ist und im Lauf der Zeit einem Wandel unterliegt, weshalb er sich möglicherweise einer präzisen rechtlichen Definition entzieht. Es wäre unrealistisch, vom nationalen Gesetzgeber eine abschließende Liste jener Handlungen zu erwarten, die den öffentlichen Anstand verletzen.

67   [...] Es scheint, dass der Fall des bf. Unternehmens der erste war, in dem die innerstaatlichen Gerichte den Begriff des öffentlichen Anstands auf die Verwendung religiöser Symbole zu Werbezwecken anwendeten [...]. Wie der GH anerkennt, macht die bloße Tatsache, dass der Fall des bf. Unternehmens der erste dieser Art war, als solche die Auslegung des Gesetzes nicht unvorhersehbar, da irgendwann der Tag kommen muss, an dem eine bestimmte Vorschrift zum ersten Mal angewendet wird. Dennoch bezweifelt er, ob die von den innerstaatlichen Gerichten im vorliegenden Fall vorgenommene Auslegung – nämlich, dass die Anzeigen gegen den öffentlichen Anstand verstießen, weil die Verwendung religiöser Symbole »unangemessen« war und deren »Bedeutung entstellte« – vernünftigerweise erwartet werden konnte. Der GH kann die Tatsache nicht ignorieren, dass die nationalen Instanzen noch während der Anhängigkeit des Falls des bf. Unternehmens die Notwendigkeit sahen, das Werbegesetz anzupassen und um ein ausdrückliches Verbot von Werbung zu ergänzen, die »religiöse Symbole missachtet«. Er nimmt das Argument des bf. Unternehmens zur Kenntnis, eine solche Änderung wäre nicht notwendig gewesen, wenn das Verbot der unangemessenen Verwendung oder der Missachtung religiöser Symbole in § 4 Abs. 2 Z. 1 mit ausreichender Vorhersehbarkeit enthalten gewesen wäre.

68  Allerdings erachtet der GH im vorliegenden Fall das Problem der Qualität des Gesetzes als nachrangig gegenüber der Frage der Notwendigkeit der umstrittenen Maßnahme im Fall des bf. Unternehmens. Er hält es daher nicht für notwendig zu entscheiden, ob der Eingriff im vorliegenden Fall iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK gesetzlich vorgesehen war und wird mit der Prüfung fortfahren, ob er ein legitimes Ziel verfolgte und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig war.

69   Nach dem Vorbringen der Regierung diente der Eingriff zwei Zielen, nämlich dem Schutz der sich aus dem christlichen Glauben ergebenden Moral [...] und dem Schutz der Rechte religiöser Menschen vor einer Beleidigung aufgrund ihres Glaubens. [...] Der GH akzeptiert [...], dass der umstrittene Eingriff ein legitimes Ziel iSv. Art. 10 Abs. 2 EMRK verfolgte.

75   Wie der GH zunächst bemerkt, bestritt das bf. Unternehmen in seinen Vorbringen (anders als vor den innerstaatlichen Gerichten) nicht, dass die auf den Anzeigen dargestellten Personen religiösen Figuren ähnelten. Auch der GH ist der Ansicht, dass die visuelle Gestaltung der Anzeigen insgesamt betrachtet eine unmissverständliche Ähnlichkeit zwischen den darauf abgebildeten Personen und religiösen Figuren schuf.

76 Wie er weiters feststellt, dienten die Anzeigen einem kommerziellen Zweck – der Bewerbung einer Modelinie – und waren nicht dazu gedacht, zu irgendeiner allgemeinen Debatte über Religion oder eine andere Angelegenheit von generellem Interesse beizutragen. Folglich ist der Ermessensspielraum der nationalen Behörden weiter. Dennoch ist er nicht unbegrenzt und der GH muss beurteilen, ob er nicht von den nationalen Behörden überschritten wurde.

77   Nachdem er die Anzeigen selbst betrachtet hat, bemerkt der GH zunächst, dass diese weder unnötig anstößig oder beleidigend erscheinen noch zu Hass aus religiösen Gründen anstiften oder auf unberechtigte oder missbräuchliche Weise eine Religion angreifen. Die innerstaatlichen Gerichte und sonstigen Behörden, die den Fall des bf. Unternehmens prüften, trafen keine ausdrücklich gegenteiligen Feststellungen.

78   Wie der GH bereits früher festgestellt hat, ist nicht auszuschließen, dass eine auf den ersten Blick nicht anstößige Äußerung unter bestimmten Umständen eine anstößige Wirkung haben kann. Es war daher Sache der innerstaatlichen Gerichte, relevante und ausreichende Gründe dafür vorzubringen, warum die nach Ansicht des GH auf den ersten Blick nicht anstößigen Anzeigen dennoch gegen den öffentlichen Anstand verstießen. [...] Wie die Regierung vorbrachte, würde nicht jede Verwendung religiöser Symbole in der Werbung gegen § 4 Abs. 2 lit. 1 Werbegesetz verstoßen, weshalb auch das innerstaatliche Recht zumindest eine gewisse Begründung dahingehend verlangte, weshalb die vom bf. Unternehmen gewählte Form der Äußerung gegen den öffentlichen Anstand verstieß.

79   Die von den innerstaatlichen Gerichten und sonstigen Behörden vorgebrachten Gründe kann der GH allerdings nicht als relevant und ausreichend akzeptieren. Die Behörden erachteten die Anzeigen als unvereinbar mit dem öffentlichen Anstand, weil sie religiöse Symbole »für oberflächliche Zwecke« verwendet und »ihren Hauptzweck entstellt« hätten sowie »unangemessen« gewesen wären. Nach Ansicht des GH waren solche Äußerungen deklarativ und vage und sie erklärten nicht ausreichend, warum der Hinweis auf religiöse Symbole in den Anzeigen anstößig war – abgesehen von der bloßen Tatsache, dass er für nicht religiöse Zwecke erfolgt war. Zudem bemerkt er, dass keine der befassten Behörden sich mit dem Argument des bf. Unternehmens auseinandergesetzt hat, die Namen von Jesus und Maria wären [...] nicht in einem religiösen Sinn verwendet worden, sondern als im gesprochenen Litauisch gebräuchliche emotionale Ausrufe, womit ein komischer Effekt geschaffen worden wäre [...].

80  Der GH widerspricht insbesondere der Begründung der Entscheidung der Konsumentenschutzbehörde, die von den innerstaatlichen Gerichten zur Gänze aufrechterhalten wurde. Danach befürworteten die Anzeigen »einen mit den Grundsätzen eines religiösen Menschen unvereinbaren Lebensstil«, ohne dass erklärt worden wäre, worin dieser Lebensstil bestand, inwiefern die Anzeigen ihn befürworteten oder warum ein »mit den Grundsätzen eines religiösen Menschen unvereinbarer« Lebensstil ohne Weiteres mit dem öffentlichen Anstand unvereinbar wäre. Obwohl sich alle innerstaatlichen Entscheidungen auf »religiöse Personen« bezogen, war die einzige religiöse Gruppe, die im innerstaatlichen Verfahren konsultiert wurde, die römisch-katholische Kirche, obwohl es in Litauen auch verschiedene andere christliche und nicht christliche Glaubensgemeinschaften gibt. [...]

81   [...] Einige der Behörden maßen der Tatsache erhebliches Gewicht bei, dass sich rund 100 Personen über die Anzeigen beschwert hatten. Der GH bezweifelt nicht, dass diese Personen tatsächlich verletzt gewesen sein müssen. Er bekräftigt allerdings, dass die Meinungsäußerungsfreiheit auch Ideen umfasst, die verletzend, schockierend oder beunruhigend wirken. Er erinnert auch daran, dass in einer pluralistischen Gesellschaft jene, die sich entscheiden, ihre Freiheit auszuüben, sich zu ihrer Religion zu bekennen, nicht erwarten können, von jeder Kritik ausgenommen zu sein. Sie müssen die Leugnung ihres religiösen Glaubens durch andere und selbst die Propagierung von ihrem Glauben feindlich gesinnten Ansichten durch andere tolerieren und akzeptieren. Selbst wenn die Anzeigen einen kommerziellen Zweck hatten und nicht als »Kritik« an religiösen Ideen angesehen werden können, sind die anwendbaren Grundsätze nach Ansicht des GH doch ähnlich [...].

82  Die Regierung behauptete [...], die Anzeigen müssen auch von der Mehrheit der litauischen Bevölkerung, die den christlichen Glauben teilt, als verletzend empfunden worden sein [...]. Es kann nach Ansicht des GH nicht angenommen werden, dass jeder, der sich zum christlichen Glauben bekennt, die Anzeigen unbedingt als verletzend empfinden würde und die Regierung hat keine Beweise für das Gegenteil vorgelegt. Selbst unter der Annahme, die Mehrheit der litauischen Bevölkerung würde die Anzeigen tatsächlich als verletzend empfinden, [...] wäre es mit den der Konvention zugrunde liegenden Werten unvereinbar, wenn die Ausübung der Konventionsrechte durch eine Minderheit von der Akzeptanz durch die Mehrheit abhängig gemacht würde. Wäre dies der Fall, würden Minderheitenrechte wie unter anderem die Meinungsäußerungsfreiheit bloß theoretisch sein anstatt – wie von der Konvention verlangt – praktisch und effektiv.

83   Folglich kommt der GH zu dem Ergebnis, dass es die innerstaatlichen Behörden verabsäumten, einen gerechten Ausgleich zwischen dem Schutz des öffentlichen Anstands und den Rechten religiöser Menschen auf der einen Seite und der Meinungsäußerungsfreiheit des bf. Unternehmens auf der anderen Seite zu treffen. Die Formulierungen ihrer Entscheidungen [...] zeigen, dass die Behörden dem Schutz der Gefühle religiöser Menschen absoluten Vorrang gaben, ohne das Recht des bf. Unternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen.

85   Daher hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig; im Ergebnis übereinstimmendes Sondervotum von Richter De Gaetano).

VII Kommentare

Kommentare in den Medien

Ein Guest-Post von Ingrida Milkaite im akademischen Blog Strasbourg Observers der Universität Gent über aktuelle Entwicklungen in der Rechtsprechung des EGMR zeigt die drei Werbeanzeigen und fragt, ob religiöse Figuren in kommerzieller Werbung vorkommen können. Die Kommentatorin sieht  das Erfordernis ständiger Leitlinen des Gerichtshofes in Fällen der Grundrechtsabwägung. und schließt sich dem Sondervotum des Richters De Gaetano an, dass die Begründung des Obersten Verwaltungsgerichtes Litauen fernab jeder Realität (totally detached from reality) war.

Auf der Website des litauischen Human Rights Monitoring Institute werden die drei Werbeanzeigen ebenfalls dargestellt und damit übertitelt, dass die Meinungsfreiheit aus einer Laune heraus eingeschränkt wurde (when freedom of expression is restricted on a whim).

Schließlich werden die drei Anzeigen auch auf der Website der Civil Liberties Union for Europe (LIberties)  gezeigt. Liberties setzt sich als NGO ua dafür ein, die Öffentlichkeit für die bürgerlichen Freiheiten sensibilisieren, damit die Menschen deren Bedeutung erkennen und verstehen, dass es sich lohnt, sie zu verteidigen und versieht den Bericht zum Fall Jesus in Jeans mit der Überschrift Mal eben die Meinungsfreiheit aussetzen.

Favorartis Kommentar

Die litauischen Behörden und Gerichte wurden vom EGMR kritisiert, weil sie dem Schutz der Gefühle religiöser Menschen absoluten Vorrang gaben, ohne das Recht des bf. Unternehmens auf Meinungsäußerungsfreiheit angemessen zu berücksichtigen (83).  Die von der litauischen Bischofskonferenz vorgelegten Beschwerden von 100 Ordensleuten(81) waren als Beweis ebensowenig tauglich wie der bloße Hinweis auf einen mit den Grundsätzen eines religiösen Menschen unvereinbaren Lebensstil, der von den Werbeanzeigen befürwortet werde (80). Richter De Gaetano  weist  im Sondervotum darauf hin, dass es überraschend ist, wie sich das Oberste Verwaltungsgericht (27) über die Warnung ihres Präsidenten (26) hinwegsetzte. 

Die bf. Gesellschaft weist an einer Stelle (22) darauf hin, dass die Werbung ein Produkt künstlerischer Tätigkeit sei und daher durch die von der Verfassung garantierte Freiheit der Meinungsäußerung geschützt sei. In der Begründung des EGMR wird immer von Werbung und nicht von einem Kunstwerk gesprochen: Es mag daher dahingestellt bleiben, ob es sich bei den Werbeanzeigen um Kunstwerke handelt. Statt Favor artis lässt sich - spät aber doch -  Favor divulgationis  feststellen, denn für den Gegenstandsfall genügte, dass die wegen eines Werbeverbots gegen das  bf. Unternehmen verhängte Geldbuße einen Eingriff in ihr Recht auf Meinungsäußerungsfreiheit begründete (62).

VIII Hinweise zu dieser Webseite

  1. Im gegenständlichen Fall hat das Österreichische Institut für Menschenrechte in Salzburg (ÖIM) die deutsche Übersetzung der Entscheidung zur Aufnahme in die Datenbank HUDOC zur Verfügung gestellt, wo sie (bei Eingabe des Case Title oder der Application Number) zB als PDF in deutscher Sprache abgerufen werden kann..
  2. Im gegenständlichen Fall hat das Österreichische Institut für Menschenrechte in Salzburg (ÖIM) die deutsche Übersetzung der Entscheidung auch dem (öterreichischen) OGH zur Aufnahme in die Datenbank RIS zur Verfügung gestellt, wo sie (bei Eingabe der Geschäftszahl Bsw69317/14) zB als PDF in deutscher Sprache abgerufen werden kann.
  3. Der hier zur Verfügung gestellte Text folgt in den Abschnitten I, IV und V dem Urteilstext in englischer Fassung und im Abschnitt VI dem RIS wegen dessen Zugehörigkeit zu Open Government Data.(siehe Urheberrechte)
  4. Die in den Abschnitten I, IV und V vor Beginn von Absätzen (nicht durchgehend) eingefügten Zahlen 6 bis 36 entsprechen den Randnummern im Urteilstext des EGMR und die im Abschnitt VI vor Beginn von Absätzen (nicht durchgehend) eingefügten Zahlen 62 bis 85 entsprechen den Randnummern des Textes im RIS und diese den Randnummern im Urteilstext des EGMR.
  5. Die angeführten Zitate aus dem Blog Strasbourg Observers, aus dem Human Rights Monitoring Institute und aus Liberties (mit Quellenangaben) erfolgen im angeführten Umfang zur Erläuterung des Inhaltes der Webseite.
  6. Personenbezogene Daten, die über die Veröffentlichung der Entscheidung hinausgehen, ergeben sich aus dem Bekanntnheitsgrad von Robertas.Kalinkinas

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