Pussy Riot

EGMR 17.07.2018 Alekhina vs Russia 38004/12

I Kunstwerk

Nadeschda Andrejewna Tolokonnikowa, Jekaterina Stanislawowna Samuzewitsch und Marija Wladimirowna Aljochina waren 2012 Mitglieder der feministischen Punkband Pussy Riot. Mit improvisierten Aufführungen verschiedener Lieder an öffentlichen Orten in Moskau reagierten sie auf die politischen Vorkommnisse in Russland und auf die Äußerungen hochrangiger Vertreter der russisch-orthodoxen Kirche, die Demonstrationen gegen die Ergebnisse der Wahlen vom Dezember 2011 verurteilt hatten. Außerdem protestierten sie damit gegen die Kandidatur Vladimir Putins bei den Präsidentschaftswahlen im März 2012.

Ende 2011 und Anfang 2012 wurden mehrere Mitglieder der Band bei spontanen Aufführungen verhaftet und zum Teil mit Geldbußen belegt. Am 21.02.2012 versuchten die drei Bf. mit zwei weiteren Mitgliedern der Gruppe, in der Moskauer Christ-Erlöser-Kathedrale ein »Punk-Gebet« mit dem Titel »Jungfrau Maria, Verjage Putin!« (siehe den Text laut Randnummer 11 des englischsprachigen Urteilstextes im Abschnitt IX) aufzuführen. Die gesamte Performance dauerte jedoch nur knapp über eine Minute, bevor die von Gläubigen gerufenen Aufseher die Frauen aus der Kirche entfernten. Ein Video, das unter anderem Aufzeichnungen dieser Aktion enthielt, wurde auf YouTube hochgeladen.

 

II Schlagworte

  • Verletzung von Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) hinsichtlich der beengten Verhältnisse beim Transport von Bf. zum und vom Gericht und hinsichtlich der Behandlung während der Gerichtsverhandlung  
  • Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK (Recht auf Freiheit)
  • Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK (Recht auf ein faires Verfahren)
  • Verletzung von Art. 10 EMRK (Freiheit der Meinungsäußerung) durch die strafrechtliche Verfolgung wegen der Performance und das Verbot der Videoaufzeichnungen
  • Entschädigung

III Parteien

Mariya Vladimirovna Alekhina (Erst-Bf.), Nadezhda Andreyevna Tolokonnikova (Zweit-Bf.) und Yekaterina Stanislavovna Samutsevich (Dritt-Bf.), siehe die Wikipedia Einträge zu  Pussy Riot und dort die weiteren Einträge zu den drei genannten Mitgliedern.

IV Sachverhalt

Aufgrund mehrerer Beschwerden von Gläubigen, die sich wegen der Performance von Pussy Riot am 21.02.2012  in der Moskauer Christ-Erlöser-Kathedrale in ihren religiösen Gefühlen verletzt fühlten, wurde ein Strafverfahren eingeleitet. Die ZweitBf. wurde am 03.03.2012 verhaftet, die ErstBf. einen Tag später. Die Festnahme der DrittBf. erfolgte am 16.03.2012. Das Moskauer BG Taganskiy ordnete wiederholt die Verlängerung der Haft an, was vom Stadtgericht Moskau stets bestätigt wurde. Gelindere Mittel wurden von den Gerichten insbesondere wegen der Schwere der Straftaten und der drohenden Strafe abgelehnt.

V Nationales Verfahren

Am 20.07.2012 wurde die Hauptverhandlung vor dem BG Khamovnicheskiy eröffnet. Nach den Angaben der Bf. wurden sie im Verhandlungssaal in einer Glaskabine angehalten, die unzureichend belüftet war. Eine ungestörte Kommunikation mit ihren Verteidigern war wegen der ständigen Anwesenheit von Sicherheitskräften nicht möglich. Auch außerhalb des Verhandlungssaals konnten sie sich nicht mit ihren Anwälten beraten. Sie wurden täglich von der Haftanstalt zum Gericht gebracht, wobei sie jeweils mehrere Stunden bei hohen Temperaturen unter sehr beengten Verhältnissen in den Fahrzeugen verharren mussten.

Am 17.08.2012 wurden die drei Bf. wegen »Rowdytums aus religiösem Hass und Hass gegen eine soziale Gruppe« schuldig gesprochen und zu zwei Jahren Haft verurteilt. Nach Ansicht des Gerichts hatte die Wahl des Orts und die Missachtung der dort geltenden Gebote ihre Feindseligkeit gegenüber den Gefühlen der orthodoxen Gläubigen gezeigt. Auf das Argument, das Punk-Gebet wäre nicht religiös, sondern politisch motiviert gewesen, ging das Gericht nicht ein. Das Urteil stützte sich auch auf ein Gutachten, wonach die Performance durch religiösen Hass motiviert gewesen sei. Zwei gegenteilige Gutachten wurden als unzureichend begründet verworfe­n.

Das Stadtgericht Moskau bestätigte am 10.10.2012 die Urteile gegen die ersten beiden Bf., sah jedoch die gegen die DrittBf. verhängte Strafe bedingt nach und ordnete ihre sofortige Entlassung an.

Die ErstBf. und die ZweitBf. wurden am 23.12.2013 aufgrund einer Generalamnestie aus der Haft entlassen.  Im Jänner 2014 wurde auch die bedingte Strafe der DrittBf. im Wege einer Amnestie erlassen.

Im November 2012 entschied ein Gericht, dass der Inhalt des von Pussy Riot hochgeladenen Videos, das unter anderem Bilder von der Aktion in der Christ-Erlöser-Kathedrale enthielt, als extremistisch einzustufen sei. Der Zugang zu diesem Inhalt im Internet wurde daher mit einem IP-Filter blockiert.

VI Verfahren vor der Kommission

Die Bf. behaupteten Verletzungen von Art. 3 EMRK (hier: Verbot der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung), Art. 5 Abs. 3 EMRK (hier: Haftgründe), Art. 6 Abs. 1 (Recht auf ein faires Verfahren) iVm. Abs. 3 (Verteidigungsrechte) EMRK und von Art. 10 EMRK (Meinungsäußerungsfreiheit). Die Kommission erachtete alle Beschwerden  (einstimmig) für zulässig.

VII Rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes

Zur behaupteten Verletzung von Art. 3 EMRK

(123) Die Bf. behaupteten, die Bedingungen ihres Transports zwischen der Haftanstalt und dem Gericht sowie ihre Behandlung an den Verhandlungstagen wären unmenschlich und erniedrigend gewesen. Sie brachten auch vor, sie wären unter strenger Bewachung öffentlich in einer Glaskabine angehalten worden, was eine erniedrigende Behandlung [...] darstelle. [...]

Zulässigkeit

(133) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Er ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Bedingungen des Transports zum und vom Gericht

(135) In früheren Fällen hat sich der GH auf das CPT (Abkürzung für: European Committee for the Prevention of Torture and Inhuman and Degrading Treatment or Punishment) bezogen, das Einzelabteile in der Größe von 0,4, 0,5 oder auch 0,8 m2 als unzureichend für den Transport einer Person erachtet hat, unabhängig von der Dauer der Fahrt. Die Einzelabteile, in denen die Bf. transportiert wurden, maßen zwischen 0,37 und 0,49 m2, während die Gemeinschaftsabteile pro Person weniger als einen Quadratmeter Raum ließen.

(136) [...] Die Bf. mussten diese beengten Verhältnisse zwei Mal täglich ertragen [...] und wurden während eines Monats [...] 30 Mal auf diese Weise transportiert. Was die Dauer der einzelnen Fahrten betrifft, [...] betrug diese zwischen 35 und 85 Minuten auf dem Weg zum Gericht und zwischen 20 Minuten und vier Stunden und 20 Minuten auf dem Rückweg.

(137) Der GH hat in einer Reihe von Fällen gegen Russland eine Verletzung von Art. 3 EMRK wegen der beengten Verhältnisse beim Transport von Bf. zum und vom Gericht festgestellt. Die Regierung [...] hat keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die ihn im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis bringen könnten.

(139) Folglich hat [...] eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Elósegui).

Behandlung während der Gerichtsverhandlung

(144) Der GH muss zunächst feststellen, ob die Anhaltung in einer Glaskabine das Mindestmaß an Schwere erreichte, das für die Anwendung [von Art. 3 EMRK] erforderlich ist.

(145) Nach Ansicht des GH haben Glaskabinen nicht dieselbe harsche Erscheinung wie Metallkäfige, bei denen schon die bloße Sichtbarkeit gegenüber der Öffentlichkeit das Ansehen der Angeklagten herabsetze­n und bei ihnen Gefühle der Herabwürdigung, Hilflosigke­it, Furcht und Unterlegenheit hervorrufen kann. Gläserne Einbauten in Gerichtssälen werden auch in anderen Mitgliedstaaten verwendet, wobei die Gestaltung von Glaswürfeln bis zu Trennwänden reicht und ihre Verwendung in der Mehrheit der Staaten auf Verhandlungen mit höchster Sicherheitsstufe beschränkt ist. Wie aus den Stellungnahmen der Regierung hervorgeht, werden in Russland offenbar alle Angeklagten systematisch in einen Metallkäfig oder eine Glaskabine gesetzt, solange sie inhaftiert sind.

(146) Der GH muss die Gesamtumstände der Anhaltung der Bf. in der Glaskabine beurteilen um zu entscheiden, ob die Bedingungen insgesamt das Mindestmaß an Schwere erreichten, das erforderlich ist, um ihre Behandlung als erniedrigend iSv. Art. 3 EMRK charakterisieren zu können.

(147) Der GH hat keine ausreichenden Belege dafür, dass die Bf. in der Glaskabine zu wenig Platz gehabt hätten. Zugleich bemerkt er, dass die Kabine ständig von bewaffneten Polizisten und Gerichtsdienern umgeben war und ein Wachhund im Gerichtssaal platziert wurde.

(148) Der GH nimmt das Argument der Regierung zur Kenntnis, wonach die Glaskabine als Sicherheitsmaßnahme diente [...]. Dazu bemerkt der GH erstens, dass von der Regierung nicht behauptet wurde, es hätte Grund zur Annahme gegeben, die Bf. würden versuchen, die Verhandlung zu stören, oder dass die Sicherheitsmaßnahmen wegen ihres Verhaltens ergriffen wurden. Wie er weiters feststellt, stehen auf den von den Bf. vorgelegten Fotos alle Polizisten und Gerichtsdiener, bis auf einen, mit dem Gesicht zu den Bf. Der GH erachtet dies als ausreichenden Beweis für die Tatsache, dass sie nicht den Verhandlungssaal überwachten, sondern vielmehr die Bf. genau beobachteten. Die Bf. müssen angesichts einer so genauen Beobachtung durch bewaffnete Polizisten und Gerichtsdiener, die sie zudem von dem auf einer Seite der Kabine aufgestellten Tisch ihrer Verteidiger trennten, während der Verhandlung Einschüchterung und Angst empfunden haben. [...]

(149) [...] Der Prozess gegen die Bf. wurde von nationalen und internationalen Medien genau verfolgt. Sie waren ständig den Blicken der Öffentlichkeit ausgesetzt, als sie in einer von bewaffneter Polizei [...] umgebenen Glaskabine saßen. Die oben genannten Elemente sind für den GH ausreichend, um zum Ergebnis zu kommen, das die Bedingungen im Verhandlungssaal des BG Khamovnicheskiy das Mindestmaß an Schwere erreichten und eine erniedrigende Behandlung iSv. Art. 3 EMRK darstellten.

(150) Folglich hat auch in dieser Hinsicht eine Verletzung von Art. 3 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Elósegui).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK

(151) Die Bf. behaupteten, es habe keinen gültigen Grund dafür gegeben, sie in Untersuchungshaft zu halten [...].

Zulässigkeit

(154) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Er ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(155) [...] Die zu berücksichtigende Dauer der Anhaltung der Bf. betrug fünf Monate und 14 Tage [ErstBf.], fünf Monate und 15 Tage [ZweitBf.] bzw. fünf Monate und zwei Tage [DrittBf.].

(156) Der GH hat bereits zahlreiche Beschwerden gegen Russland geprüft, die ähnliche Rügen unter Art. 5 Abs. 3 EMRK enthielten. Er hat eine Verletzung dieses Artikels festgestellt, weil die innerstaatlichen Gerichte die Verlängerung der Anhaltung der Bf. im Wesentlichen auf die Schwere der Vorwürfe stützten und stereotype Formulierungen verwendeten, ohne die spezifische Situation anzusprechen oder alternative präventive Maßnahmen in Betracht zu ziehen.

(158) [...] Die Regierung hat keine Tatsachen oder Argumente vorgebracht, die den GH davon überzeugen könnten, im vorliegenden Fall zu einem anderen Ergebnis zu gelangen. Dementsprechend ist der GH der Ansicht, dass die Behörden [...] die Anhaltung der Bf. auf Gründe stützten, die zwar »relevant« aber nicht ausreichend waren, um die mehr als fünf Monate dauernde Freiheitsentziehung der Bf. zu rechtfertigen.

(159) Folglich hat eine Verletzung von Art. 5 Abs. 3 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 6 EMRK

(160) Die Bf. behaupteten, ihr Recht auf effektive Verteidigung sei untergraben worden, weil sie während der Verhandlung nicht frei und vertraulich mit ihren Anwälten sprechen konnten. Sie brachten auch vor, sie hätten die von der Staatsanwaltschaft eingeholten Gutachten nicht effektiv anfechten können [...].

Zulässigkeit

(165) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Er ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

(167) Der GH wird zunächst unter Art. 6 Abs. 3 lit. c EMRK die Beschwerde betreffend die fehlende Möglichkeit zur freien und vertraulichen Kommunikation mit den Anwälten [...] prüfen. [...]

(170) Die Bf. waren [...] durch eine Glaskabine vom Rest des Verhandlungssaals abgesondert [...]. Diese Vorkehrung machte es ihnen unmöglich, sich vertraulich mit ihren Verteidigern auszutauschen, mit denen sie nur durch ein kleines Fenster in der Größe von 15 x 60 cm sprechen konnten, das sich nur einen Meter über dem Boden und in unmittelbarer Nähe zu Polizisten und Gerichtsdienern befand.

(171) Es ist Sache der innerstaatlichen Gerichte, in einem konkreten Fall die angemessensten Sicherheitsvorkehrungen zu treffen [...]. Im vorliegenden Fall war die Verwendung der Sicherheitseinrichtung nicht wegen eines besonderen Sicherheitsrisikos oder wegen Fragen der Ordnung im Verhandlungssaal erforderlich, sondern eine Routinemaßnahme. Das Gericht erkannte offensichtlich nicht, dass sich die Vorkehrungen im Gerichtssaal auf die Verteidigungsrechte der Bf. auswirkten und es ergriff keine Maßnahmen, um diese Einschränkungen auszugleichen. Diese Umstände herrschten während der gesamten Dauer des erstinstanzlichen Verfahrens, die mehr als einen Monat betrug, und sie müssen die Gesamtfairness des Verfahrens beeinträchtigt haben.

(172) Das Recht der Bf., sich effektiv an der Hauptverhandlung zu beteiligen und praktische und effektive rechtliche Unterstützung zu erhalten, wurde folglich eingeschränkt und diese Einschränkungen waren weder notwendig noch verhältnismäßig. Der GH kommt zum Schluss, dass das Strafverfahren gegen die Bf. in Verletzung von Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. c EMRK durchgeführt wurde (einstimmig).

(173) Angesichts dieser Feststellung erachtet es der GH nicht für notwendig, den Rest der Beschwerdebehauptungen der Bf. unter Art. 6 Abs. 1 und Abs. 3 lit. d EMRK zu behandeln (einstimmig).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK durch die strafrechtliche Verfolgung wegen der Performance

(174) Die Bf. brachten vor, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie, das ihre Freiheitsentziehung und Verurteilung mit sich brachte, wegen der Performance vom 21.2.2012 habe einen schweren, nicht zu rechtfertigenden und unverhältnismäßigen Eingriff in ihre Meinungsäußerungsfreiheit dargestellt [...].

Zulässigkeit

(196) Der GH stellt fest, dass dieser Beschwerdepunkt nicht offensichtlich unbegründet [...] ist. Er ist auch aus keinem anderen Grund unzulässig und muss daher für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Vorliegen einer »Äußerung«

(203) Der GH [...] hat verschiedene Formen von Äußerungen geprüft, auf die Art. 10 EMRK anwendbar ist. Insbesondere wurde festgestellt, dass dieser die Freiheit des künstlerischen Ausdrucks einschließt [...]. Jene, die Kunstwerke schaffen, aufführen, verteilen oder ausstellen, tragen zum Austausch von Ideen und Meinungen bei, der wesentlich für eine demokratische Gesellschaft ist. [...]

(204) Wie der GH ebenfalls bereits festgestellt hat, können Meinungen nicht nur durch das Medium eines Kunstwerks ausgedrückt werden, sondern auch durch ein Verhalten. [...]

(205) Im vorliegenden Fall versuchten die Bf. als Mitglieder einer Punkband, in Reaktion auf die politischen Ereignisse in Russland ihr Lied »Punk-Gebet – Jungfrau Maria, verjage Putin!« auf dem Altar der Moskauer Christ-Erlöser-Kathedrale aufzuführen. Sie hatten Journalisten und die Medien eingeladen, um der Performance öffentliche Aufmerksamkeit zu verschaffen.

(206) Für den GH stellt diese Handlung, die von den Bf. als »Performance« beschrieben wird, eine Mischung aus einem Verhalten und verbalen Äußerungen dar, die als eine von Art. 10 EMRK geschützte Form der künstlerischen und politischen Äußerung anzusehen ist.

Vorliegen eines Eingriffs

(207) [...] Die Strafverfahren gegen die Bf. wegen der oben geschilderten Handlungen [...] begründeten einen Eingriff in ihr Recht auf freie Meinungsäußerung.

Vereinbarkeit mit Art. 10 EMRK

(209) [...] Der GH wird die Frage [nach der gesetzlichen Grundlage] offen lassen und die Argumente der Bf. bei der Prüfung berücksichtigen, ob der Eingriff »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« war.

(210) Da die Performance der Bf. in einer Kirche stattfand [...], kann angenommen werden, dass der Eingriff das legitime Ziel des Schutzes der Rechte anderer verfolgte.

(212) Die Bf. wollten die Aufmerksamkeit ihrer Mitbürger und der russisch-orthodoxen Kirche auf ihre Missbilligung der politischen Situation in Russland und der Haltung von Patriarch Kyrill und einigen anderen Klerikern gegenüber Demonstrationen auf den Straßen von Moskau und anderen russischen Städten, die von den jüngsten Parlamentswahlen und der anstehenden Präsidentschaftswahl ausgelöst wurden, lenken. Dies waren Themen von öffentlichem Interesse. Die Handlungen der Bf. betrafen diese Themen und trugen zu einer Debatte über die politische Situation in Russland [...] bei. Der GH erinnert in diesem Zusammenhang daran, dass Art. 10 Abs. 2 EMRK wenig Raum für Einschränkungen politischer Äußerungen und von Debatten über Fragen von öffentlichem Interesse lässt. [...]

(213) Unabhängig davon bekräftigt der GH [...], dass Art. 10 EMRK keine Freiheit des Forums für die Ausübung dieses Rechts gewährt. Insbesondere verlangt diese Bestimmung nicht die automatische Schaffung eines Rechts, Privateigentum oder auch nur alle im öffentlichen Eigentum stehenden Gebäude wie etwa Regierungsbüros oder Ministerien zu betreten. Überdies kann die Veranstaltung einer künstlerischen Aufführung oder das Halten einer politischen Rede in einem Gebäude, zu dem die Öffentlichkeit freien Zutritt hat, abhängig von seiner Art und seiner Funktion die Achtung bestimmter Verhaltensvorschriften erfordern.

(214) Im vorliegenden Fall fand die Performance in der Christ-Erlöser-Kathedrale statt. Es kann davon ausgegangen werden, dass sie die anerkannten Regeln für das Verhalten an einem Ort der religiösen Verehrung verletzt hat. Die Verhängung gewisser Sanktionen kann daher grundsätzlich durch die Erfordernisse des Schutzes der Rechte anderer gerechtfertigt gewesen sein [...].

(215) Allerdings wurden die Bf. einer Straftat angeklagt und zu einem Jahr und elf Monaten Haft verurteilt. Die ErstBf. und die ZweitBf. verbüßten rund ein Jahr und neun Monate dieser Strafe, bevor sie aufgrund einer Amnestie freikamen, und die DrittBf. verbüßte circa sieben Monate, bevor ihre Strafe bedingt nachgesehen wurde. Wie der GH feststellt, wurde durch die Handlungen der Bf. weder ein Gottesdienst unterbrochen noch wurden Personen in der Kirche verletzt oder Schäden an Kircheneigentum verursacht. Unter diesen Umständen erachtet der GH die Bestrafung der Bf. als sehr streng im Verhältnis zu den fraglichen Handlungen. [...]

(216) [...] Es ist von Bedeutung, dass die Gerichte den Text des von den Bf. aufgeführten Lieds »Punk-Gebet – Jungfrau Maria, verjage Putin!« nicht berücksichtigten, sondern die Verurteilung auf das besondere Verhalten der Bf. stützten. Das Gericht betonte, dass die Bf. »grellbunte Kleidung und Sturmhauben trugen«, »heftige Bewegungen mit ihren Köpfen, Armen und Beinen machten und diese mit obszönen Ausdrücken und anderen beleidigenden Wörtern begleiteten«, um festzustellen, dass ein solches Verhalten nicht »die Regeln der orthodoxen Kirche« achtete und»auch Vertreter anderer Religionen sowie sich selbst nicht als gläubig erachtende Personen ein solches Verhalten inakzeptabel finden würden«. Das Gericht kam zum Schluss, die Handlungen der Bf. hätten »die Gefühle einer großen Gruppe von Personen verletzt und beleidigt« und wären »durch religiösen Hass und Feindseligkeit motiviert« gewesen.

(217) In einer Reihe von Fällen, die verbale oder nonverbale Äußerungen betrafen, die angeblich zu Gewalt, Hass und Intoleranz aufriefen oder diese rechtfertigten,  hat der GH bei der Entscheidung, ob die Eingriffe in die Meinungsäußerungsfreiheit »in einer demokratischen Gesellschaft notwendig« waren, verschiedene Faktoren [...] berücksichtigt.

(218) Einer davon war, ob die Äußerung vor einem angespannten politischen oder gesellschaftlichen Hintergrund getätigt wurde. Bei Vorliegen eines solchen Hintergrunds hat der GH im Allgemeinen gewisse Eingriffe in solche Äußerungen als gerechtfertigt angesehen. [...]

(219) Ein weiterer Faktor war, ob die Äußerungen bei einer fairen Auslegung in ihrem unmittelbaren oder weiteren Kontext als direkter oder indirekter Aufruf zu Gewalt oder als Rechtfertigung von Gewalt, Hass oder Intoleranz angesehen werden konnten. [...] Bei der Beurteilung dieses Punkts war der GH besonders empfindlich gegenüber pauschalen Äußerungen, mit denen ganze ethnische, religiöse oder andere Gruppen angegriffen oder in ein schlechtes Licht gestellt werden. [...]

(220) Der GH hat auch die Art beachtet, wie Äußerungen gemacht werden, sowie ihre Fähigkeit, direkt oder indirekt schädliche Folgen nach sich zu ziehen. [...]

(221) In allen diesen Fällen wurde der Ausgang des Falls nicht durch die isolierte Betrachtung eines dieser Faktoren entschieden, sondern vielmehr durch ihr Zusammenspiel. Der Zugang des GH zu dieser Art von Fällen kann daher als höchst kontextspezifisch bezeichnet werden.

(225) [...] Die Bf. wurden aufgrund ihrer Kleidung und des Tragens von Sturmhauben, ihrer Körperbewegungen und der von ihnen verwendeten Kraftausdrücke wegen »Rowdytums aus religiösem Hass« verurteilt. Der GH anerkennt, dass das fragliche Verhalten, da es in einer Kirche stattfand, von manchen Personen, die möglicherweise auch Kirchenbesucher einschließen, als beleidigend empfunden werden konnte. Allerdings kann er [...] kein Element in der Analyse der innerstaatlichen Gerichte erkennen, das es erlauben würde, das Verhalten der Bf. als Anstiftung zu religiösem Hass zu beschreiben.

(226) Insbesondere behaupteten die innerstaatlichen Gerichte, die Art der Kleidung und des Verhaltens der Bf. hätten die Regeln der orthodoxen Kirche missachtet, was bestimmten Personen inakzeptabel erscheinen konnte. Es wurde jedoch keine Analyse des Kontexts ihrer Performance vorgenommen. Die innerstaatlichen Gerichte prüften nicht, ob die Handlungen der Bf. als Aufruf zu Gewalt oder als Rechtfertigung von Gewalt, Hass und Intoleranz interpretiert werden konnten. Ebenso wenig wurde erörtert, ob die umstrittenen Handlungen schädliche Folgen nach sich ziehen konnten.

(227) Nach Ansicht des GH enthielten die Handlungen der Bf. weder Elemente der Gewalt noch riefen sie zu Gewalt, Hass oder Intoleranz gegenüber Gläubigen auf oder rechtfertigten diese. Er bekräftigt, dass friedliche und gewaltlose Formen der Äußerung grundsätzlich nicht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedroht werden sollten und dass ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit in Form von strafrechtlichen Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung dieser Freiheit haben kann, was bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit des fraglichen Eingriffs berücksichtigt werden muss.

(228) Der GH gelangt daher zu dem Schluss, dass wegen der Verletzung der Verhaltensregeln in einer religiösen Einrichtung gewisse Reaktionen auf die Handlungen der Bf. durch die Notwendigkeit des Schutzes der Rechte anderer geboten gewesen sein mögen. Die innerstaatlichen Gerichte verabsäumten es jedoch, relevante und ausreichende Gründe vorzubringen, um die strafrechtliche Verurteilung der Bf. und die über sie verhängten Freiheitsstrafen zu rechtfertigen. Auch waren die Sanktionen nicht verhältnismäßig zum damit verfolgten legitimen Ziel.

(229) Angesichts dieser Überlegungen und unter Berücksichtigung der außergewöhnlichen Schwere der Sanktionen findet der GH, dass der umstrittene Eingriff in einer demokratischen Gesellschaft nicht notwendig war.

(230) Es hat folglich eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (6:1 Stimmen; abweichendes Sondervotum von Richterin Elósegui).

Zur behaupteten Verletzung von Art. 10 EMRK durch das Verbot der Videoaufzeichnungen

(231) Die ersten beiden Bf. behaupteten, die russischen Gerichte hätten sie in ihrer Meinungsäußerungsfreiheit verletzt, indem sie das im Internet abrufbare Videomaterial für extremistisch erklärt und den Zugang dazu blockiert hatten.

Zulässigkeit

(249) [...] Da dieser Beschwerdepunkt nicht verspätet eingebracht wurde und weder offensichtlich unbegründet noch aus einem anderen Grund unzulässig ist, muss er für zulässig erklärt werden (einstimmig).

In der Sache

Vorliegen eines Eingriffs

(251) [...] Das fragliche Videomaterial enthielt Aufzeichnungen der Performances von Pussy Riot, gehörte der Gruppe Pussy Riot, deren Mitglieder die Bf. waren, und wurde auf Internet-Seiten gepostet, die von der Gruppe verwaltet wurden. [...] Es steht außer Streit [...], dass es einen Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit [...] darstellte, die im Internet abrufbaren Videoaufzeichnungen der Performances der Bf. für extremistisch zu erklären und zu verbieten. [...]

(252) [...] Das Gesetz zur Unterbindung von Extremismus stellte eine gesetzliche Grundlage für den umstrittenen Eingriff dar.

(258) [...] Der GH lässt die Frage [nach der Vorhersehbarkeit des innerstaatlichen Rechts] offen und wird die entsprechenden Argumente der Bf. im Zuge der Prüfung der Notwendigkeit des Eingriffs [...] berücksichtigen.

(259) [...] Der GH akzeptiert, dass der Eingriff die legitimen Ziele des Schutzes der Moral und der Rechte anderer verfolgt hat.

(260) [...] Wo die zum Ausdruck gebrachten Ansichten keine Anstiftung zu Gewalt betreffen – solange sie mit anderen Worten nicht den Rückgriff auf Gewalthandlungen oder blutige Rache befürworten, die Begehung terroristischer Straftaten [...] gutheißen oder dahingehend ausgelegt werden können, dass sie durch das Ausdrücken von tiefsitzendem und irrationalem Hass gegen bestimmte Personen wahrscheinlich zu Gewalt anregen – dürfen die Vertragsstaaten das Recht der allgemeinen Öffentlichkeit, über sie informiert zu werden, selbst auf Grundlage der in Art. 10 Abs. 2 EMRK genannten Gründe nicht beschränken.

(261) Das BG Zamoskvoretskiy stützte seine Entscheidung vom 29.11.2012, mit der es das Videomaterial für »extremistisch« erklärte, auf vier Arten von Handlungen, die in § 1 des Gesetzes zur Unterbindung von Extremismus aufgelistet sind. [...] Aus Sicht des GH war diese Entscheidung aus den folgenden Gründen mangelhaft.

(262) Erstens geht aus der Entscheidung [...] klar hervor, dass die entscheidenden rechtlichen Feststellungen über den extremistischen Charakter des Videomaterials nicht vom Gericht getroffen wurden, sondern von Experten für Linguistik. Das Gericht verabsäumte es, das Gutachten zu beurteilen und übernahm einfach die Schlussfolgerungen der Sprachwissenschafter. Die von den Gutachtern vorgenommene Prüfung ging eindeutig weit darüber hinaus, rein sprachliche Fragen zu klären [...] und lieferte im Wesentlichen eine rechtliche Einschätzung des Videomaterials. Der GH erachtet eine solche Situation als inakzeptabel und betont, dass alle rechtlichen Angelegenheiten ausschließlich von den Gerichten beurteilt werden müssen.

(263) Zweitens unternahm das innerstaatliche Gericht keinen Versuch einer eigenen Analyse des umstrittenen Videomaterials. Es konkretisierte nicht, welche einzelnen Elemente der Videos problematisch waren und daher in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Unterbindung von Extremismus fielen. Überdies tat das Gericht nicht viel mehr, als die relevanten Teile des Gutachtens zu zitieren, und verwies nur kurz auf seine Gesamtfeststellungen. Da eine Begründung des innerstaatlichen Gerichts nahezu fehlt, ist es für den GH unmöglich, die Gründe für den Eingriff zu erfassen.

(264) Angesichts des Fehlens einer Begründung durch das innerstaatliche Gericht ist der GH der Ansicht [...], dass es dieses verabsäumt hat, »relevante und ausreichende« Gründe für den fraglichen Eingriff vorzulegen.

(265) Überdies nimmt der GH das Argument der ErstBf. und der ZweitBf. zur Kenntnis, wonach [...] sie nicht an dem Verfahren teilnehmen konnten. [...]

(266) [...] Dass die Bf. sich nicht an dem Verfahren beteiligen konnten, lag nicht an einem besonderen Versäumnis in ihrem Fall, sondern am innerstaatlichen Recht, das keine Beteiligung der betroffenen Parteien an Verfahren nach dem Gesetz zur Unterbindung von Extremismus vorsieht. [...]

(267) [...] Nach Ansicht des GH kann ein innerstaatliches Gericht nie in der Lage sein, »relevante und ausreichende« Gründe für einen Eingriff in die durch Art. 10 EMRK garantierten Rechte zu liefern, ohne eine Form der gerichtlichen Überprüfung durchgeführt zu haben, die auf der Abwägung der Argumente der Behörde gegen jene der betroffenen Partei beruht. Das Verfahren zur Einstufung der Aktivität der ErstBf. und der ZweitBf. oder von ihnen gehörendem Material als »extremistisch«, an dem sie sich nach innerstaatlichem Recht nicht beteiligen konnten und in dem sie folglich keine Möglichkeit hatten, die Anschuldigungen der Behörde, die das Verfahren angestrengt hatte, zu bestreiten, kann daher nicht als mit Art. 10 EMRK vereinbar bezeichnet werden.

(268) Diese Überlegungen sind ausreichend, um dem GH die Schlussfolgerung zu erlauben, dass die Erklärung des im Internet abrufbaren Videomaterials der Bf. als »extremistisch« und die Blockierung des Zugangs [...] unverhältnismäßig waren. [...]

(269) Folglich hat eine Verletzung von Art. 10 EMRK stattgefunden (einstimmig).

Entschädigung nach Art. 41 EMRK

Jeweils € 16.000,– an die Erst- und die ZweitBf. sowie € 5.000,– an die DrittBf. für immateriellen Schaden; € 11.670,– an die Erst- und die ZweitBf. für Kosten und Auslagen (einstimmig).

VIII Kommentare

Kommentar der Lehre

Der akademische Blog Strasbourg Observers hebt unter dem Titel  Pussy Riot, the right to protest and to criticise the President, and the Patriarch: Mariya Alekhina and Others v. Russia etwa aus RNr 206 hervor, dass (Zitat):

eine Performance eine Mischung aus einem Verhalten und verbalen Äußerungen darstellt, die als eine von Art 10 EMRK geschützte Form der künstlerischen und politischen Äußerung anzusehen ist oder aus RNr 227, dass friedliche und gewaltlose Formen der Äußerung grundsätzlich nicht mit der Verhängung einer Freiheitsstrafe bedroht werden sollten und ein Eingriff in die Meinungsäußerungsfreiheit in Form von strafrechtlichen Sanktionen eine abschreckende Wirkung auf die Ausübung dieser Freiheit haben kann.

Favorartis Kommentar

Die Entscheidung des Gerichtshofes ist ausführlich und umfasst 87 Seiten bzw 277 Absätze oder Randnummern. Der hier dargestelle Text ist  eine Zusammenfassung des Urteiles. Favor artis für Pussy Riot, deren Performance nicht nur als Verhalten, sondern auch als künstlerische Äußerung anzusehen war.

IX Text des Punk-Gebets (Randnummer 11 des Urteiles)

Der in die englischsprachige Urteilsausfertigung übernommene Text des Protestsongs »Punk-Gebet« mit dem Titel »Jungfrau Maria, Verjage Putin!« lautet wie folgt:

11.  In response to the public support and endorsement provided by Patriarch Kirill to Mr Putin, members of Pussy Riot wrote a protest song called Punk Prayer – Virgin Mary, Drive Putin Away. A translation of the lyrics is as follows:

  • “Virgin Mary, Mother of God, drive Putin away
  • Drive Putin away, drive Putin away
  • Black robe, golden epaulettes
  • Parishioners crawl to bow
  • The phantom of liberty is in heaven
  • Gay pride sent to Siberia in chains
  • The head of the KGB, their chief saint,
  • Leads protesters to prison under escort
  • So as not to offend His Holiness
  • Women must give birth and love
  • Shit, shit, holy shit!
  • Shit, shit, holy shit!
  • Virgin Mary, Mother of God, become a feminist
  • Become a feminist, become a feminist
  • The Church’s praise of rotten dictators
  • The cross-bearer procession of black limousines
  • A teacher-preacher will meet you at school
  • Go to class - bring him cash!
  • Patriarch Gundyaev believes in Putin
  • Bitch, better believe in God instead
  • The girdle of the Virgin can’t replace rallies
  • Mary, Mother of God, is with us in protest!
  • Virgin Mary, Mother of God, drive Putin away
  • Drive Putin away, drive Putin away.”

X Hinweise zu dieser Webseite

  1. Die Entscheidung kann in vollem Umfang (277 Randnummern auf 87 Seiten) in der Datenbank HUDOC in englischer Sprache (bei Eingabe des Case Title oder der Application Number) abgerufen werden.
  2. Im gegenständlichen Fall hat das Österreichische Institut für Menschenrechte in Salzburg (ÖIM) eine siebenseitige Zusammenfassung der Entscheidung in deutscher Übersetzung zur Aufnahme in die Datenbank HUDOC zur Verfügung gestellt, wo sie (bei Eingabe des Case Title oder der Application Number) zB als PDF in deutscher Sprache abgerufen werden kann..
  3. Im gegenständlichen Fall hat das Österreichische Institut für Menschenrechte in Salzburg (ÖIM) die deutsche Übersetzung der Zusammenfassung der Entscheidung auch dem (öterreichischen) OGH zur Aufnahme in die Datenbank RIS zur Verfügung gestellt, wo sie (bei Eingabe der Geschäftszahl Bsw38004/12) zB als PDF in deutscher Sprache abgerufen werden kann.
  4. Der hier zur Verfügung gestellte Text folgt dem RIS wegen dessen Zugehörigkeit zu Open Government Data.(siehe Urheberrechte)
  5. Die im Abschnitt VI vor Beginn von Absätzen (nicht durchgehend) eingefügten Zahlen 123 bis 269 entsprechen den Randnummern des Textes im RIS und diese den Randnummern im Urteilstext des EGMR.
  6. Die angeführten Zitate aus Wkipedia (zu Pussy Riot) und aus dem Blog Strasbourg Observers (mit Quellenangaben) erfolgen im angeführten Umfang zur Erläuterung des Inhaltes der Webseite.
  7. Personenbezogene Daten, die über die Veröffentlichung der Entscheidung hinausgehen, ergeben sich aus dem Bekanntnheitsgrad von Pussy Riot.

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