
Zum Urheberrecht am Bild nebenan:
Die Verwendung des nebenstehenden Bildes wird als Fair Use im Sinne des US-amerikanischen Urheberrechts angesehen. Das Bild ist dem englisch-sprachigen Wikipedia entnommen, was mit einem Klick auf das Bild festgestellt werden kann. Der Fair Use wird wie folgt begründet:
Es handelt sich um das Cover für das Album Watumba der Künstler E**** A**** V****. Das Urheberrecht am Cover liegt beim Tonträgerproduzenten oder bei den grafischen Künstlern S****, H**** G****, P****, M****. Das Cover ist beim Tonträgerproduzenten erhältlich. Das Bild des Covers wird zur Erkennbarkeit im Zusammenhang mit der hier erfolgenden Besprechung des Falles Erzherzog Jörgerl verwendet und dient diesem Zweck. Es ist ein bedeutender Beitrag zum Verständnis dieses Beitrages, der praktischerweise nicht nur aus Worten bestehen soll. Das Bild ist an die Spitze der Besprechung des Falles gesetzt, um sogleich einen ersten visuellen Eindruck in Bezug auf den Beitrag zu vermitteln und dem Leser zu helfen, das Kunstwerk schnell zu erkennen. Die Verwendung bloß zu diesem Zweck beeinträchtigt die Zwecke des Originalcovers, namentlich jene der grafischen Unterstützung der Musik und ihrer Verbreitung nicht.
I Kunstwerk
Die E**** A**** V**** war eine österreichische Pop-Rock-Band, die 1977 gegründet wurde.Texter und Komponist der Band war T**** S**** Der Name ist eine Anlehnung an das ehemalige österreichische Versicherungsunternehmen Erste Allgemeine Versicherung. Am 14. September 2019 gab sie in der Wiener Stadthalle ihr letztes Konzert. Zur öffentlichen Wahrnehmung ist im Wikipedia-Eintrag ua angeführt, dass das Engagement der Gruppe gegen Rechtsextreme und rechte Gewalt (in Liedern wie: Eierkopf-Rudi, Neandertal) stark war, es bereits 1984 nach einer TV-Sendung Bombendrohungen von Neonazis gab und der österreichische Rechtspopulist J**** H**** die Band wegen übler Nachrede verklagte. Mehr Informationen zur Band in Wikipedia.
Im Wikipedia-Eintrag Watumba! sind die Titel des am 21.11.1991 erschienenen achten Studioalbums aufgelistet. Unter ihnen befindet sich Erzherzog Jörgerl als zwölfter Titel. Unter Musikstil, Liedtexte und Rezeption ist erwähnt, dass das Album den bewährten Weg fort führt, sozialkritische Themen humoristisch aufzugreifen und Watumba! im Musikexpress für die sitzenden Pointen, die mutigen Themen und die musikalische Qualität gelobt wurde.
Der Musiktitel Erzherzog Jörgerl beginnt dieser mit folgender gesprochener Einleitung:
- Im Nationalzirkus präsentiere ich Ihnen nun den stärksten Mann von Kärnten. Die Nummer 1 vom Wörterteich. Aber das ist nicht genug, um diesen Menschen zu beschreiben, denn er ist auch ein Tierfreund, wie er im Buche steht. Genauso wie sein bundesdeutscher Busenfreund, der Herr SCHÖNHUBER, hat auch er eine besondere Schwäche für die BRAUNbären. Ja, sein ganzes Leben hat er geopfert, um diese Tierart vom Aussterben zu bewahren. So is er, waun er des hern kennt. Dort wo andere Politiker uns hilflos im Trapez hängen, da steht halt er noch mit beiden Beinen fest auf BRAUNER Heimatscholle. Begrüßen wir mit Enthusiasmus unseren Erzherzog Jörgerl Haider
und wird unter Verwendung der Melodie des Erzherzog Johann Jodlers wie folgt fortgesetzt:
- Wo i geh und steh' tuat mir mei Herz so weh, gibt's meiner Seel' an Stich weil i überall KANAKEN sie'ch! Schau gern dem Volk auf's Maul und is' im Staat was faul, dann foahr'i drein wie er, na, IHR WISST'S SCHO' WER! Und mein blauer Schal steht für NAZI-ONAL, doch ganz im Vertrau'n, hinten is' er a biss'l BRAUN! Jodelödü'ulio ...HEUT KÄRNTEN, MORGEN ÖSTERREICH UND ÜBERMORGEN DIE GANZE - hol' i eh olle o'!
Dieser Text wird Gegenstand des folgenden Medienstrafverfahrens.
II Schlagworte
- Persönlichkeitsschutz - Freiheit der Kunst – Parodie – Medienrecht - Musikrecht
III Parteien
J*** H**** als Privatankläger und Antragsteller und T**** S**** als Beschuldigter.
IV Sachverhalt
Der Privatankläger und Antragsteller erblickt in den Textstellen seine politische Beschimpfung und Verleumdung, welche primär den Tatbestand der Beschimpfung nach § 115 StGB darstelle, beantragte die Einleitung der Voruntersuchung gegen den Textverfasser T**** S**** als Beschuldigten sowie gemäß § 36 MedienG die Beschlagnahme der zur Verbreitung bestimmten Stücke der Medienwerke Watumba, wobei er gleichzeitig erklärte, dass er nach Abschluss der Voruntersuchung einen Antrag gemäß § 33 MedienG stellen werde.
V Gang des Verfahrens
Das Erstgericht leitete mit Beschluss vom 23. Dezember 1991 die Voruntersuchung gegen T**** S**** wegen des Verdachtes des Vergehens nach § 111 Abs 1 und 2 StGB ein (AS 1), lehnte jedoch mit dem angefochtenen Beschluss den Antrag auf Beschlagnahme der Langspielplatte, Musikkassette und Compact Disk Watumba der Musikgruppe E**** A****V**** ab. Dies im wesentlichen mit der Begründung, dass der Vorwurf, nationalsozialistischem Gedankengut nachzuhängen, einen Charaktervorwurf (den der verächtlichen Gesinnung) darstelle, jedoch im Hinblick auf die bei Prüfung der Voraussetzungen der Beschlagnahme nach § 36 MedienG vorzunehmende Interessenabwägung diese zugunsten der Musikgruppe und deren Produzenten ausschlage, da der wirtschaftliche Schaden der Genannten und der massive Eingriff in das Grundrecht der Freiheit der Kunst das Rechtsschutzinteresse des Privatanklägers bei weitem überwiege, insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich beim Privatankläger und Antragsteller um einen Politiker handle, bei dem ein erhöhtes Toleranzniveau bezüglich Kritik anzulegen sei.
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde des Privatanklägers und Antragstellers (ON 5), mit der er vorbringt, dass bei richtiger Prüfung der Interessensabwägung entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die Zulässigkeit der Beschlagnahme zu bejahen gewesen wäre.
VI Sachliche und rechtliche Beurteilung des Oberlandesgerichtes Wien als letzte Instanz
Die Beschwerde ist im Ergebnis nicht berechtigt.
Da die rechtliche Beurteilung der inkriminierten Passagen nur auf der Feststellung des Sinngehaltes derselben beruhen kann, ist zunächst einmal zu prüfen, ob das Erstgericht diese Tatfrage richtig gelöst hat.
Vorerst ist dem Erstgericht beizupflichten, dass das Tatbild der üblen Nachrede nach dem § 111 StGB zur Voraussetzung hat, dass das vorgeworfene Verhalten oder die unterstellte Gesinnung die Ehre des Betroffenen auf die dort genannte Weise erheblich beeinträchtigt, demgegenüber aber die Unwahrheit des Vorwurfs (anders als nach den §§ 487, 488 StG) nicht Tatbildmerkmal ist, wobei der Vorwurf der nationalsozialistischen Gesinnung die Ehre eines Menschen in der Wertschätzung des rechtstreuen Mitbürgers erheblich herabzusetzen vermag. Das Gewicht dieses Vorwurfes wird hier aber schon durch die kabarettistische Darstellung und die darin für den verständigen Hörer enthaltene Überzeichnung herabgemildert und verliert auch weiters dadurch an Gewicht, dass - wie das Erstgericht ebenfalls zutreffend erkannt hat - der Privatankläger und Antragsteller im Hinblick auf seine politische Tätigkeit und Funktion einer Kritik ausgesetzt ist, deren Grenzen hinsichtlich eines in seiner öffentlichen Funktion auftretenden Politikers weiter gesteckt sind als bezüglich einer Privatperson, da er sich unvermeidlich und wissentlich der genauen Beobachtung seiner Worte und Taten durch Journalisten und durch die Öffentlichkeit im Allgemeinen aussetzt. Daher muss er ein größeres Maß an Toleranz zeigen, insbesondere, wenn er selbst öffentliche Erklärungen abgibt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Diese Kritik darf im Sinn der Grundsätze der Freiheit der Meinungsäußerung gemäß Art 10 Abs 1 EMRK als eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen Gesellschaft und eine der besten Voraussetzungen für deren Fortschritt und für die Selbstverwirklichung des Individuums in den Schranken des Abs 2 nicht nur Nachrichten und Ideen betreffen, die positiv aufgenommen werden oder als harmlos oder gleichgültig gelten, sondern auch solche, die beleidigen, schockieren oder stören. Dies fordert der Geistespluralismus der Toleranz und der Großzügigkeit, ohne den eine demokratische Gesellschaft nicht bestehen kann (Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte) vom 23. Mai 1991, Oberschlick gegen Österreich, MR 1991, 171).
Anders als das Erstgericht gelangte das Beschwerdegericht allerdings zur Überzeugung, dass die inkriminierten Vorwürfe in Ausübung des Grundrechtes der Freiheit der Kunst nach dem Art 17a Staatsgrundgesetz geschahen, somit sozialadäquate Rechtsausübung darstellen und auch objektiv nicht tatbildlich im Sinn des § 111 Abs 1 und 2 StGB sind.
Wie dieses Gericht bereits mehrfach dargestellt hat, ist bei der Beurteilung des Sinngehaltes von Darbietungen aus Werken der Literatur, Musikkunst oder des Kabaretts nicht zu erwarten, dass Angriffe gegen im öffentlichen Leben stehende Personen stets harmlos bleiben und sohin innerhalb jener Schranken, die sie vor einem Konflikt mit strafrechtlich geschützten Rechtsgütern bewahrt. Betrachtet man nun die vorgetragenen Musiknummern auf dem Medienwerk Watumba, so lässt sich unschwer erkennen, dass es der Musikgruppe E****A****V*** in ihren Darbietungen nicht nur um die verbale und musikalische Verblödelung und damit Verharmlosung gesellschaftlicher und politischer Probleme geht, sondern dass sie ernsthafte gesellschaftskritische Anliegen vorzutragen hat, die allerdings - unter Berücksichtigung des überwiegend jungen Hörerpublikums, das sie anzusprechen wünscht und auch anspricht – im gefällig musikalischen Bereich der Popmusik vorgetragen werden. Dadurch verliert aber das Medienwerk nicht die Eigenschaft, einen Hörer, welcher bereit ist, sich mit dem Gebotenen geistig zu befassen, ernsthaft und zum Nachdenken anregend anzusprechen und ihn auf jene Mißstände im öffentlichen und gesellschaftlichen Leben hinzuweisen, die die Musikgruppe geißelt und vor denen sie zu warnen versucht.
Daher ist es auch verfehlt, von der Kunstform der in musikalischer Form gebotenen kabarettistisch kritischen Auseinandersetzung zu erwarten, dass sie ein Regulativ ihrer Grenzen in sich trägt. Vielmehr erscheinen die Grenzen der im gesellschaftlichen Leben erträglichen Äußerungsformen der Kunst gerade im Bereich der kabarettistisch kritischen Darstellungsformen nur dadurch auslotbar, dass die in Widerspruch geratenen Rechtsgüter, vorliegend der Kunstfreiheit einerseits und der Ehre des einzelnen andererseits in ihrem jeweils konkreten Gewicht ermittelt und diese Gewichte gegeneinander aufgewogen werden (vgl Dr. Heinrich Neisser in ÖJZ 1983, Seite 1 f; Dr. Walter Berka in JBl 1983, Seite 281 f, weiters in Ansehung des Grundrechtes der Wissenschaftsfreiheit die zu 9 Os 49/80 vom OGH entwickelten Grundsätze, 27 Bs 566/84 und 27 Bs 549/85 des Oberlandesgerichtes Wien ua). Betrachtet man unter Einbeziehung dieser Erwägungen auch die Nummer, aus welcher die vom Privatankläger und Antragsteller herangezogenen Textstellen inkriminiert sind, so stellt sie sich als insgesamt in gefälliger Form verpackter Vorwurf dar, nationalsozialistischem Gedankengut anzuhängen, wobei die Kritik mangels konkreter Bezugnahme auf das von dieser Kritik betroffene Tatsachensubstrat im Zitat und Liedtext die Grenzen der Zulässigkeit überschreitet. Jedoch schlägt bei Vergleich des künstlerischen Anliegens des Beschuldigten als Textverfasser mit dem damit verbundenen Angriff auf die Ehre des Privatanklägers zugunsten des Ersteren aus. Denn der Akteninhalt bietet keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte nicht im ehrlichen künstlerischen Streben handelte, eine Parodie auf die Anhänger nationalsozialistischen Gedankengutes, damit verbunden auf totalitäre Ideologien überhaupt vorzutragen, um damit vor künftigen Gefahren für die demokratische Staatsform zu warnen. Unter Betrachtung der sonst auf dem Medienwerk vorgetragenen gesellschaftspolitisch und sozialkritischen Anliegen kann dem Beschuldigten nicht unterstellt werden, dass er ein Besorgtsein um das öffentliche Wohl bloß vortäuschte, um im Wege der Anprangerung des Privatanklägers und Antragstellers als nazional und braun seinen Verdienst oder den Erfolg der EAV als Musikgruppe zu Lasten des Privatanklägers voranzutreiben, da der Verkaufserfolg und die Umsatzzahlungen des angeführten Medienwerkes im Hinblick auf den sonstigen Bekanntheitsgrad der österreichweit musikalisch erfolgreichen Musikgruppe durch die Aufnahme einer derartigen Nummer nicht entscheidend gewinnorientiert beeinflusst werden kann, somit sein ernsthaftes künstlerisches Streben außer Frage steht. Will man dem Gesetzgeber nicht unterstellen, das Grundrecht der Freiheit der Kunst bloß als hohle, inhaltsleere und unbelastete Form gestaltet zu haben, die sich bei der geringsten Kollision mit anderen Rechten stets als das - zwar grundrechtlich geschützte - aber doch schwächere Recht erweist, muss Kunstausübung der hier inkriminierten Art als noch rechtgemäß anerkannt werden. Anders gesehen könnte die Kunst bloß Dienerin gesellschaftlicher Auffassungen und Ideologien bleiben, die man maßregelt, reglementiert oder gar als entartet verfolgt, sobald sie den ideologischen Ansprüchen unbequem wird, wie es eben in Gesellschaften beobachtet werden kann und konnte, in denen die Herrschaft einer bestimmten Ideologie (welchen Inhalts auch immer) weder Toleranz, noch einen Freiraum für die Kunst kennt. Eben von solchen totalitären Gesellschaftsformen muss sich aber eine Gesellschaftsordnung grundlegend unterscheiden, welche die Freiheit der Kunst als Grundrecht ausdrücklich anerkennt.
VII Kommentare
Kommentare der Praxis
Unter dem Titel Die prinzipiell verbalisierte Kunstfreundlichkeit wird in derStandard.at am 01.01.2006 unter Bezugnahme auf ein Referat des Wiener Rechtsanwalts Michael Pilz über Rechtsprobleme im Kulturbereich von einem desillusionierenden Resumée über das 1982 in Österreich verankerte Grundrecht auf Freiheit der Kunst berichtet. Im Gespräch mit derStandard.at über das Grundrecht und seine Anwendung innerhalb einer nicht eindeutig festgeschriebenen Judikatur antwortet der interviewte Anwalt auf die Frage, ob es Beispiele für Kunstskandale vor Gericht gibt, deren Urteile aus juristischer Perspektive ungewöhnlich waren (Zitat)
Pilz: Es gab zwei, drei ermutigende Entscheidungen, in denen unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Freiheit der Kunst Verbotsansprüche nicht durchgesetzt werden konnten. Ich erinnere nur an die Karikatur, die einen Zeitungsherausgeber [Anm.: Hans Dichand] als "Schweinchen, das alles macht" zeigte. In diesem Fall wurde die Klage des Herausgebers wegen bestehender Satirefreiheit abgewiesen. Auch das Lied vom "Erzherzog Jörgel" [Anm.: von der EAV] wurde wegen Kunstfreiheit nicht verboten. Andererseits ist mir keine Entscheidung bekannt geworden, in der unter Berufung auf die Kunstfreiheit ein Strafprozess mit einem Freispruch endete; vielleicht sind hier die Zivilgerichte mutiger als die Strafrichter!
In der Fachzeitschrift Medien und Recht wird die Entscheidung Erzherzog Jörgerl veröffentlicht (Fundstelle MR 1992, 17) und von Medienrichter Weis glossiert (Zitat)
Weis bejaht den Grundsatz in dubio pro arte und verneint die Forderung in dubio ars und vermeint, dass die in der Begründung der Entscheidung wiedergegebenen holprigen Verserln zur gängigen Melodie des "Erzherzog Johann Jodlers", auf die sie wohl metrisch gar nicht passen, ein Werk darstellen, das jeder Gymnasiast der Oberstufe etwa für Bunte Abende bei Schikursen oder für ähnliche Anlässe mühelos zustande bringt und stellt daraufhin die Frage, ob auch für derartige Scherzprodukte "ernsthaftes künstlerisches Streben" als Grund gilt, vom Rechtsmittelgericht bejahte Tatbestandsmäßigkeiten zugunsten der Freiheit der Kunst hintanzusetzen ?
Favorartis Kommentar
Eine Antwort eines Anwalts und eine Frage eines Richters. Angesichts der überzeugenden Ausführungen des Oberlandesgerichtes Wien zur Kunstfreiheit ist die Antwort des Anwalts zu bevorzugen. ⇒ Favor artis für die E****A****V**** und T**** S****
VIII Hinweise zu dieser Webseite
- Die Entscheidung Erzherzog Jörgerl des OLG Wien ist nicht im RIS enthalten, jedoch aufgrund ihres Inhaltes für den Themenbereich Recht der Kunst dieser Website von herausragender Bedeutung, was allein schon aus den dargestellten Stellungnahmen aus der Praxis deutlich wird.
- Soweit das OLG Wien seine Entscheidung mithin (zumindest für Zwecke der Rechtswissenschaft) veröffentlicht hat, wird der Urteilstext (ohne Leitsätze oder weitere Bearbeitungen Dritter) gemäß § 7 des UrhG als gemeinfrei angesehen und übernommen.
- Hilfsweise erfolgt die Veröffentlichung des Urteilsinhaltes als Zitat aus MR 1992, 17= Verlag Medien und Recht im Umfang der Abschnitte III bis VI als (geringer) Teil von derzeit 36 Entscheidungen zum Themenbereich Recht der Kunst zur Erläuterung des Inhaltes der gesamten Website favorartis.at. Der Weg des Zitates wird gewählt, weil es sich um die einzige (von 36) Entscheidung(en) handelt, die dem Betreiber trotz Anforderung beim LG für Strafsachen Wien (noch) nicht zur Verfügung steht.
- Personenbezogene Daten, die über die Veröffentlichung der Entscheidung hinausgehen, ergeben sich aus dem Bekanntheitsgrad des Albums Watumba.
- Die (weiteren) Zitate aus Wikipedia (zur Band und zum Musikstück) und aus dem Interview von RA Pilz im Standard und dem Aufsatz von Medienrichter Weis in der Fachzeitschrift Medien und Recht (mit Quellenangaben) erfolgen im angeführten Umfang zur Erläuterung des Inhaltes der Webseite.