Stille Tage in Clichy

VfGH 23.02.1998 B 3367/96

I Kunstwerk

Stille Tage in Clichy  ist ein dänischer Film aus dem Jahr 1970 von Jens Jørgen Thorsen, der eng der Handlung des gleichnamigen Romans von Henry Miller folgt. Er schildert episodenhaft den Müßiggang und die erotischen Erlebnisse zweier Schürzenjäger in Paris. Mehrfach sind Songs von Country Joe McDonald zu hören, die die Handlung kommentieren oder Einblick in die Gefühle der Figuren geben. Die Schwarzweißbilder sind mit wenig Aufwand gemacht, hinzu kommen Stilmittel wie Standfoto-Montagen und Sprechblasen. Neben den in Dänemark entstandenen Aufnahmen enthält der Film Außenaufnahmen aus dem zeitgenössischen Paris; im Widerspruch dazu passte Thorsen Handlungsdetails des in den 1930er Jahren spielenden Romans aber nicht an die Gegenwart an. Die meisten vorkommenden Frauen sind entweder ausdrücklich Prostituierte oder lassen sich für den Sex auf andere Weise entschädigen. Das Frauenbild, die Nackt- und Sexszenen und die teils derbe Sprache wurden vielfach kritisiert und waren in einigen Ländern Anlass zu Zensureingriffen. Mehr Informationen zum Film in  Wikipedia.

Zu Aufführungen und Zensurmaßnahmen ist im Wikipedia-Eintrag ua angeführt, dass der Film in 87 Ländern verkauft wurde. Ohne Schnitte konnte er unter anderem in Schweden, Kanada und den Vereinigten Staaten gezeigt werden. In Dänemark lief er in den Kinos ungekürzt, sorgte jedoch für einen Skandal, als er in Auszügen im dänischen Fernsehen gezeigt wurde. Dass ausgerechnet in Frankreich, wo sein Buch erstmals erschienen ist, die Zensur den Film stark kürzte, veranlasste Miller zum Protest. Die deutsche Synchronfassung, von der FSK geprüft, kam mit leichten Kürzungen erotischer Szenen am 27. Februar 1971 mit einer Zulassung ab 18 Jahren in die Kinos. Heute ist sie als FSK-16 eingestuft. Die erste Fernsehausstrahlung im deutschsprachigen Raum war am 11. April 1994 auf ORF 2.

Eine Beschwerde gegen die Ausstrahlung vom 11. April 1994 an die österreichische Rundfunkkommission und in weiterer Folge an den Verfassungsgerichtshof ist im Eintrag nicht erwähnt.

II Schlagworte und Leitsätze

  • Öffentliches Recht - Rundfunkrecht - Pornografie – Pressefreiheit - Freiheit der Kunst – Meinungsfreiheit  - Film
  • Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch die Abweisung einer Beschwerde gegen die Ausstrahlung der Filme Stille Tage in Clichy und Henry und June im ORF durch die Rundfunkkommission.
  • Keine Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter, keine Bedenken gegen die Zusammensetzung der Rundfunkkommission.
  • Der Rundfunkkommission kann im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass durch die Aussendung der beiden inkriminierten Filme § 2a Abs1 RundfunkG, wonach alle Sendungen des ORF im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt ua die Menschenwürde achten müssen, nicht verletzt wurde.

III Parteien

M H als Beschwerdeführer einer - von mehr als 500 weiteren Inhabern einer Rundfunk- (Fernsehrundfunk-) Hauptbewilligung unterstützten - Administrativbeschwerde auf Feststellung, dass die Sendung der beiden (harten Porno-)Filme Stille Tage in Clichy  am 11. April 1994 und Henry und June (am 13. April 1994) das Rundfunkgesetz verletzt habe.

Der ORF, vertreten durch den Generalintendant und die für die streitverfangene Sendung verantwortlichen Bediensteten des ORF, nämlich die damaligen Hauptabteilungsleiter K L und Dr. H T als Beteiligte des verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens.

IV Sachverhalt

Die Ausstrahlung der Filme Stille Tage in Clichy am 11. April 1994 und Henry und June (am 13. April 1994) im Österreichischen Rundfunk (im folgenden: ORF)-Fernsehen.

V Gang des Verfahrens

Vorbemerkung des Verfassers: Die Schilderungen des Verfahrensganges erfolgen auszugsweise und gehen auf  die  Ausführungen des Beschwerdeführers und der Kommission zur Verletzung des Rechtes des Gleichheitssatzes und des gesetzlichen Richters wegen Verweigerung einer richtigen Sachentscheidung nicht ein. Auch der Umstand der Wiederholung des Verfahrens wegen ursprünglicher unrichtiger Zusammensetzung der Rundfunkkommission wird nicht geschildert.

Standpunkt des Beschwerdeführers: In der Popularbeschwerde vom 26. April 1994 bringen M H und andere vor, beide Filme seien im Sinn der OGH-Entscheidung vom 6. Juni 1977 zu 13 Os 39/77 als unzüchtig anzusehen und erfüllten den Tatbestand § 1 PornographieG. Der ORF habe dadurch gegen seine eigene, am 3. Mai 1993 veröffentlichte Grundsatzerklärung verstoßen, wonach er im Unterschied zu den Kommerzsendern darauf verzichte, gewaltsame oder angsterregende Sendeinhalte zum Zweck der Reichweitenmaximierung einzusetzen. Er bekenne sich zur Wahrung der Würde der Person und zum Schutz der Intimsphäre des Einzelnen. Der ORF sende daher keine obszönen oder pornographischen Darstellungen. Sexualität oder Erotik seien zwar legitime Programminhalte, als Einschaltquoten fördernde Würze über alle Programmbereiche verstreut würden sie abgelehnt. Überdies verstoße die Ausstrahlung gegen Jugendschutzbestimmungen der Bundesländer, da 22.55 Uhr eine Zeit sei, wo Jugendliche mit 17 oder 18 Jahren noch fernsehen.

Ergänzend brachten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 5. Februar 1996 noch vor: Durch die Ausstrahlung der beiden bezeichneten Filme habe der ORF auch in das Grundrecht auf Menschenwürde eingegriffen.

Das Grundrecht der Freiheit der Kunst habe seine absolute Schranke und damit seine objektive Grenze bei der Achtung der Menschenwürde. Diese sei durch den Inhalt der ausgestrahlten Filme verletzt.

Die Beschwerdeführer beantragten daher, die Kommission möge feststellen, dass durch die Ausstrahlung der Filme 'Stille Tage in Clichy' und 'Henry und June' das Rundfunkgesetz verletzt wurde.

Standpunkt des ORF (der Beteiligten): Keiner der beiden bezeichneten Filme komme einer zu pönalisierenden Pornographie auch nur nahe. In keinem der beiden Filme gehe es vordergründig um die Darstellung erotischer Szenen um ihrer selbst willen, sondern seien sexuelle und erotische Szenen in den Gesamtablauf einer Geschichte eingebettet und hätten keine aus dem Zusammenhang zu nehmende Bedeutung. In beiden Fällen handle es sich um Literaturverfilmungen von Romanen von Henry MILLER bzw Anais NIN. Darin sei dargestellt, dass Künstler auf der Suche nach Selbstfindung und Selbstverwirklichung sich in sexuelle Freizügigkeit begeben, die keineswegs als Selbstzweck, sondern eingebettet in die literarische Vorlage dargestellt würden.

Auch das katholische Institut für Medieninformation und die katholische Filmkommission für Deutschland (Herausgeber eines Lexikons des Internationalen Films, Ausgabe 1989/90, Reinbeck bei Hamburg S. 3607 und S. 299) seien den Bedenken der Beschwerdeführer keineswegs gefolgt und hätten keine Hinweise auf gewalttätige oder perhorreszierende Pornographie oder auch nur Anstößigkeit bekrittelt.

Es würde dem Bildungsauftrag des öffentlich-rechtlichen Fernsehens widersprechen, aus Literaturverfilmungen eine Vorauswahl für das Publikum zu treffen und solche Filme, bei denen eine gewisse Freizügigkeit entsprechend der gewählten literarischen Vorlage nicht zu übersehen sei, von vornherein auszuschließen.

In diesem Zusammenhang sei unerheblich, dass die inkriminierten Sendungen den persönlichen Wertvorstellungen der Beschwerdeführer nicht entsprächen und von ihnen als unzüchtig oder obszön betrachtet wurden. Die Vorstellungswelt der Einschreiter könne nicht zum Parameter für gesetzmäßige Darstellung genommen werden.

Die Kommissionhat durch die auszugsweise Besichtigung der beschwerdeverfangenen Filme Beweis aufgenommen und aus den Vermerken für den Film Stille Tage in Clichy  im Lexikon des Internationalen Films, herausgegeben vom katholischen Institut für Medieninformation e.V. und der katholischen Filmkommission für Deutschland wie folgt zitiert und festgestellt:

Verfilmung des Romans von Henry MILLER, der das ausschweifende Leben eines Bohemiens in Paris der Dreißigerjahre schildert. Der Däne THORSEN verlagert das Geschehen in die Endsechzigerjahre und reichert es mit kommerziellen Versatzstücken der Popästhetik an, sodass der Film kaum als MILLER-Adaption, sondern allenfalls als Dokument der schicken Kunstmoden jener Tage interessiert ... (FSK ab 18)'.

Die Kommissionhat denvorliegenden Sachverhalt wie folgt rechtlich beurteilt: Gemäß § 2 Abs 1 Z 4 RFG hat der ORF unter anderem für die Darbietung von einwandfreier Unterhaltung zu sorgen. Dieser normative Begriff 'einwandfrei' bedeutet einerseits das Mindestgebot, dass der Programminhalt nicht gegen strafrechtliche Bestimmungen verstoßen darf und andererseits, dass bei Inhalt und Darbietung von Unterhaltung auf Wertvorstellungen des Durchschnittshörers und Durchschnittssehers Rücksicht zu nehmen ist (vgl. RfR 1980, 15).

Untersucht man zunächst den behaupteten Gesetzesverstoß, ist den Beschwerdeführern entgegenzuhalten, dass die von ihnen zitierten Staatsverträge (Konvention 1910 und Zusätze aus 1950) in Österreich nicht geltendes Recht sind, sondern dass diesbezüglich das Pornographiegesetz im Rahmen der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Pressefreiheit sowohl im Strafrecht als auch im Verwaltungsrecht gültige Norm ist. Während die ältere Rechtsprechung bei Auslegung des Begriffs 'unzüchtig' im Sinn des § 1 Pornographiegesetz auf das Kriterium der Unerträglichkeit für normalempfindende Durchschnittsmenschen mit zeitverbindenden, soziologisch aufgeschlossenen Ansichten und auf das berechtigte Schutzanliegen dieser Personen abstellte, nicht mit Vorgängen konfrontiert zu werden, die das Zusammenleben grob beeinträchtigen (vgl. ÖJZ-LSK 1975/158 = RZ 1975/73 = EvBl. 1976/60) und als unzüchtig  das wertete, was von jedermann, der sozial integriert ist, als unerträglich empfunden werde, wie etwa die exzessiv aufdringliche Wiedergabe realer Sexualakte (ÖJZ-LSK 1975/159 = RZ 1975/73 = EvBl. 1976/60), nimmt die jüngere Rechtsprechung des OGH eine geänderte Anschauung vor. Das Strafrecht solle erst einschreiten, wenn ein Verhalten vorliegt, dass das Zusammenleben grob stört. Aus der Gesamtschau des Rechts ergibt sich ein absoluter Unzüchtigkeitsbegriff für pornographische Darstellung, sexuelle Gewalttätigkeiten und von Unzuchtsakten mit Unmündigen, mit Personen gleichen Geschlechts oder mit Tieren (sogenannte harte Pornographie). Sonstige pornographische Darstellungen, die nicht zur harten Pornographie gehören und die bei Konfrontation mit der Allgemeinheit als unzüchtig zu qualifizieren sind, sind dennoch nicht tatbildlich, wenn sie nur einem bestimmt angesprochenen Interessentenkreis Erwachsener vorbehalten sind und durch die Art ihrer Präsentation auch die abstrakte Möglichkeit der Erregung öffentlichen Ärgernisses oder die Gefährdung Jugendlicher ausgeschlossen ist (ÖJZ-LSK 1977/254,255 verstärkter Senat).

Diese dargelegten Grenzen wurden in den inkriminierten ausgestrahlten Filmen keineswegs auch nur annähernd überschritten.

Dennoch liegt für den ORF die Grenze des Zulässigen in Anbetracht seiner Monopolstellung nicht wie allgemein im Strafgesetz, sondern ist durch das Rundfunkgesetz enger gezogen (RfR 1983, 14 u.a.). Im Sinn der oben zitierten Entscheidung der Kommission bedeutet einwandfreie Unterhaltung, dass bei deren Inhalt und Darbietung auf Wertvorstellungen des Durchschnittshörers und Durchschnittssehers Rücksicht zu nehmen ist. Ohne die Frage zu prüfen, ob die gezeigten Werke dem Bereich der Kunst zugehörig sind, welche Frage von der Kommission nicht ohne weiteres beurteilt zu werden vermag, ist dazu folgendes anzumerken:

Beide Filme versuchen anhand lebensgeschichtlicher Beschreibungen das freie Leben von Künstlern im Paris der Dreißigerjahre darzustellen, wobei einen breiten Raum die von ihnen ausgeübte Sexualität einnimmt. Wie im zitierten Filmlexikon dargestellt, versuchen die Künstler in einer Phase ihres Lebens frei ausgeübte Sexualität in ihrem Streben nach Selbstbestimmung, sexueller Befreiung und Anregung zu literarischer Kreativität einzusetzen. Hiebei werden ausschließlich völlig natürliche Lebensvorgänge dargestellt, die Wertvorstellungen der Allgemeinheit, auch normalempfindender Durchschnittsmenschen mit zeitverbundenen, aufgeschlossenen Ansichten in keiner Weise stören. Insbesondere kommt es nicht zu exzessiv aufdringlicher Wiedergabe von realen Sexualakten, sondern wird die Ausübung von Sexualität als Akt von Lebensbejahung und Lebensfreude verstanden.

Dass die Beschwerdeführer aufgrund ihrer persönlichen Wertvorstellungen Abbildungen von Sexualakten als unzüchtig betrachten, kann nicht zum Maßstab des im § 2 RFG normierten Programmauftrags gemacht werden. Es ist daher nicht Aufgabe des ORF, Filme, bei denen eine gewisse Freizügigkeit entsprechend der gewählten literarischen Vorlage nicht zu übersehen ist und die Wertvorstellungen des Durchschnittssehers nicht beeinträchtigen, von vornherein auszuschließen.

Durch die späte Sendezeit hat der ORF im Übrigen im Sinn des § 2 a Abs3 2. Satz RFG ausreichend darauf Rücksicht genommen, dass im wesentlichen nur erwachsene Personen als interessierte Fernsehkonsumenten zu später Nachtzeit die bezeichneten Filme betrachten. Folgte man dem Argument der Beschwerdeführer, dass Eltern mangels technischer Möglichkeiten Jugendliche nicht vom Betrachten solcher Fernsehsendungen auszuschließen vermögen, führte die(s) zur Notwendigkeit der Anpassung des gesamten Fernsehangebots bis in die späten Nachtstunden auf den Geschmack und den Horizont Jugendlicher. Diese Absicht kann mit der Regelung des § 2 RFG nicht in Einklang gebracht werden.

Die Beschwerde des Einschreiters M. H. wurde von der Rundfunkkommission abgewiesen. M. H. erhebt eine auf Art 144 Abs 1 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof.

VI Rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes

Vorbemerkung des Verfassers: Auch hier wird auf die Wiedergabe der Ausführungen zur Verletzung des Rechtes des Gleichheitssatzes und des gesetzlichen Richters wegen Verweigerung einer richtigen Sachentscheidung verzichtet.

Es fehlt … an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass sich die RFK bei ihrer Willensbildung von unsachlichen Momenten leiten ließ. Aber auch mit objektiver Willkür ist der angefochtene Bescheid nicht belastet. Er knüpft fern jeder Leichtfertigkeit an die - im gegebenen Kontext aus verfassungsrechtlicher Sicht jedenfalls nicht zu beanstandende - Rechtsprechung des OGH zum Begriff unzüchtig an, erachtet aber, dass für den ORF (den er im Zeitpunkt der Sendung im Bereich des Fernsehens zutreffend als Monopolbetrieb beschreibt) durch das RFG engere Grenzen gezogen sind. Insgesamt kann der RFK im Ergebnis nicht entgegengetreten werden, wenn sie zur Auffassung gelangte, dass durch die Aussendung der beiden inkriminierten Filme §2a Abs1 RFG, wonach alle Sendungen des ORF im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt u.a. die Menschenwürde achten müssen, nicht verletzt wurde.

Dabei ist mit zu bedenken, dass der Kognitionsbefugnis der RFK auch durch die verfassungsgesetzlich garantierte Meinungs- und Rundfunkfreiheit gemäß Art13 StGG und Art 10 EMRK sowie durch die gemäß Art 17a StGG gewährleistete Kunstfreiheit Grenzen gezogen sind. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass der Verfassungsgerichtshof erkannt hat, dass Träger der Meinungsäußerungsfreiheit nicht nur der einzelne Journalist ist, sondern auch der ORF selbst (s. VfSlg. 12086/1989). Wenn auch in anderem Zusammenhang, jedoch auch für den vorliegenden Fall beachtlich, hat der VfGH (unter Berufung auf Frowein/Peukert, EMRK-Kommentar (1985), 224; vgl. inzwischen 2. Aufl. (1996), 384) ganz allgemein festgehalten, dass das Grundrecht der Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 10 EMRK iVm Art 13 StGG nicht nur als unproblematisch aufgenommene Meinungen schützt, sondern gerade auch Äußerungen, die den Staat oder einen Teil der Bevölkerung verletzen, schockieren oder beunruhigen (VfSlg. 12086/1989 und 13694/1994; vgl. in diesem Zusammenhang aber auch VfSlg. 10700/1985).

Unter Berücksichtigung all dessen und im Hinblick darauf, dass im verfassungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren auch nicht hervorgekommen ist, dass der Beschwerdeführer in einem von ihm nicht geltend gemachten verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt wurde, erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet; sie war deshalb abzuweisen.

VII Favorartis Kommentar

Der Beschwerdeführer M H (geb. am 11.11.1925 und verstorben am 31.07.2011) war laut  Wikipedia  ein österreichischer Fotograf und Aktivist und wurde in der Öffentlichkeit bekannt und umstritten, weil er rund 40 Jahre seines Lebens gegen Pornografie kämpfte. In der Presse wurde er als Pornojäger  bezeichnet. Seit 1970 sah er sich als katholischer Aktivist im Kampf gegen Unmoral, auch in der bildenden Kunst. H kämpfte gegen Schwangerschaftsabbruch, schulische Sexualerziehung, Prostitution und die Straffreistellung von Homosexualität. Aufsehen erregte er durch Sachbeschädigung von Kunstwerken und stand deswegen auch vor Gericht. Am 12. Juni 1998 beschädigte er mit einem Eimer Farbe Otto Muehls  Bild Apokalypse im Wiener Secessionsgebäude. Dieser Umstand spielt im Fall Apokalypse eine weitere Rolle.

VIII Hinweise zu dieser Webseite

  1. Der Text der Entscheidung ist dem RIS (Open Government Data) entnommen.
  2. Die angeführten Zitate aus Wikipedia (zum Film und zum Beschwerdeführer M H) mit Quellenangabe erfolgen im angeführten Umfang zur Erläuterung des Inhaltes der Webseite.
  3. Personenbezogene Daten, die über die Veröffentlichung im RIS hinausgehen, ergeben sich aus dem Bekanntheitsgrad des Beschwerdeführers.

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