I Kunstwerk
MA 2412 ist eine österreichische Sitcom, die von 1998 bis 2002 im Auftrag des ORF produziert wurde. Sie behandelt auf satirische Weise am Beispiel des fiktiven Wiener Amtes für Weihnachtsdekoration den Alltag der österreichischen Bürokratie. Der Name spielt auf die Magistratsabteilungen der Stadt Wien an, die mit MA gefolgt von einer zweistelligen Zahl bezeichnet werden. Die für die Serie geschaffene Bezeichnung MA 2412 ist das für die Zulassung von Weihnachtsdekoration aller Art zuständige „Amt“ und hat seinen Namen offensichtlich vom 24. Dezember. Die Serie ist eine Parodie auf das Amtswesen im Allgemeinen und das österreichisch-wienerische Amtswesen im Besonderen.
Die Hauptpersonen sind Ingenieur Breitfuss (der stets strikt auf seinem Titel beharrt) und Herr Weber. Beide sind Arbeitsmuffel und laufend damit beschäftigt, Parteien abzuweisen. Ein zwischenmenschliches Problem ist die gegenseitige Antipathie der einander gegenüber sitzenden Beamten: Die beiden werden zum Trio durch den knackig-hübschen Blondinenwitz in Person von Frau Knackal. Die Sekretärin ist neben ihren Affären mit dem Senatsrat (ab Folge 11 mit dem diesen ersetzenden Obersenatsrat) während ihrer Dienstzeit hauptsächlich mit privaten Telefonaten beschäftigt. Siehe dazu mehr in Wikipedia.
Ein Urheberrechtsstreit ist in Wikipedia nicht erwähnt.
II Schlagworte und Leitsätze
Privatrecht - Urheberrecht - Sitcom - Stimme - Bildnisschutz - Persönlichkeitsrecht - Verwendungsanspruch
Wie das Bild dient auch die Stimme einer Person der Identifikation. Die unbefugte Verwendung der Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person verwirklicht einen Verstoß gegen ein durch § 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht und gegen Art 10 MRK. Dieser Verstoß ist einem Zuwiderhandeln gegen § 78 UrhG vergleichbar.
Die insoweit gleiche Interessenlage (sowohl die Verletzungshandlung an sich als auch deren Auswirkungen, nämlich die Persönlichkeitsbeeinträchtigung sind vergleichbar) lassen es im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen, den in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Klägern die Urteilsveröffentlichung analog zu den Bestimmungen über den Bildnisschutz (§ 85 Abs 1 iVm § 78 UrhG) zu ermöglichen, um den vom Beklagten erweckten unrichtigen Eindruck richtigzustellen. Auf diese Weise können die schon bisher mit der Rechtsverletzung verbundenen Nachteile beseitigt und die in der Zukunft zu befürchtenden nachteiligen Folgen der Rechtsverletzung verhindert werden.
Der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit ist eine Sache im Sinn des § 1041 ABGB ist. Wurde dieser ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu.
III Parteien
Die Kläger 1. Alfred L*****, 2. Roland D*****, 3. Monica W***** sind Hauptdarsteller der seit 1998 im Fernsehprogramm des Österreichischen Rundfunks ausgestrahlten Serie "MA 2412". Sie verkörpern darin drei Beamte (Herr Weber, Ing. Breitfuß und Frau Knackal), die sich durch charakteristische Eigenarten auszeichnen. Tonfall und Tonhöhe ihrer Stimmen wie auch die Sprachmelodie und der verwendete Dialekt sind äußerst einprägsam und charakteristisch.
Der beklagte Klub der Wiener Landtagsabgeordneten und Gemeinderäte der FPÖ beauftragte im Herbst 2000 die Einschaltung von Werbespots im Privatradio 92,9 und im Privatradio 88,6.
IV Sachverhalt
Die Werbeeinschaltungen waren als "Belangsendungen der Freiheitlichen Partei Österreichs" bezeichnet und gaben Dialoge wieder, die den charakteristischen Gesprächston und den Tonfall der in Serie "MA 2412" handelnden Personen ebenso wiedergaben wie in der Serie verwendete charakteristische Bemerkungen und Wortfolgen. Die in der Belangsendung der Beklagten eingesetzten Sprecher verwendeten Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt sowie Standardformulierungen in einer Weise, dass der Eindruck erweckt wurde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie "MA 2412", die von den Klägern gesprochen werde.
Die Kläger begehren, den Beklagten zu verurteilen, es für Zwecke der politischen Werbung zu unterlassen, die Figuren "Herr Weber", "Herr Ing. Breitfuß" und "Frau Knackal", die Hauptfiguren der Fernsehserie "MA 2412" sind und mit den Klägern identifiziert werden, einzusetzen, insbesondere auf eine solche Weise, dass Verwechslungen mit den genannten Figuren und ihren Darstellern, den Klägern möglich sind; der Beklagte sei insbesondere schuldig, die Verbreitung der Belangsendung mit dem Inhalt der einen integrierenden Bestandteil des Urteils bildenden Beilage I im Hörfunk zu unterlassen. Die Kläger begehren ferner Zahlung von je 80.000 S (das sind 5.813,83 EUR), und - eventualiter zum gleichzeitig erhobenen Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung - die Ermächtigung, Urteilskopf und Unterlassungsgebot in den Radiosendern 88,6 (der Musiksender) und Radio Energy je einmal verlesen zu lassen.
Ein nicht unbeträchtlicher Teil des Publikums glaube, dass die Charaktere der Fernsehserie - und damit die Kläger, die als Darsteller mit diesen identifiziert würden - für eine politische Partei anlässlich des Wiener Gemeinderatswahlkampfes Werbung betrieben. Die Ausbeutung der von den Klägern dargestellten Charaktere bedeute einen massiven Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Kläger, die es prinzipiell ablehnten, politische Werbung zu betreiben, weil dies mit ihrem Beruf als Kabarettisten unverträglich sei. Für Erwerb, Kredit und Fortkommen der Kläger sei es auch besonders schädlich, für Wahlhelfer der FPÖ gehalten zu werden. Der Beklagte habe sich durch Verwendung der von den Klägern geschaffenen Charaktere für Werbezwecke ein angemessenes Entgelt erspart, sodass den Klägern ein Verwendungsanspruch in Höhe der eingeklagten Beträge zustehe. Das Zahlungsbegehren sei auch deshalb berechtigt, weil den Klägern durch die "Zwangsverpflichtung" für die Werbung einer politischen Partei, die sie aus Überzeugung zutiefst ablehnten, ein besonderes Ärgernis entstanden sei. Es stehe ihnen daher auch (immaterieller) Schadenersatz zu.
V Gang des Verfahrens
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten zur Unterlassung und Zahlung von je 5.813,83 EUR an jeden der Kläger. Ferner ermächtigte es die Kläger zur Urteilsveröffentlichung in den begehrten beiden Radiosendern. Das Begehren auf Widerruf und dessen Veröffentlichung wies es ab. Zur Begründung des Unterlassungsanspruches verwies das Erstgericht auf die im Sicherungsverfahren ergangene einstweilige Verfügung, in der es als bescheinigt festgehalten hatte, dass die in der Belangsendung der Beklagten eingesetzten Sprecher Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt sowie Standardformulierungen in einer Weise verwendeten, dass der Eindruck erweckt werde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie "MA 2412", die von den Klägern gesprochen werde.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten nicht Folge. Es verneinte eine in der Berufung geltend gemachte Mangelhaftigkeit ... Zum Unterlassungsgebot verwies das Berufungsgericht auf das Sicherungsverfahren. Es bejahte auch den Anspruch der Kläger auf Urteilsveröffentlichung. Der Eingriff der Beklagten in die Persönlichkeitsrechte der Kläger sei mit den Tatbeständen des "Wettbewerbs-" und Urheberrechtsgesetzes vergleichbar, sodass die in diesen Gesetzen vorgesehenen und von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen und Grundsätze für eine Urteilsveröffentlichung auch im vorliegenden Fall gegeben seien.
VI Rechtliche Beurteilung des Höchstgerichtes
Die außerordentliche Revision des Beklagten ist zulässig, weil zur Frage, ob die Verletzung eines Persönlichkeitsrechts im Sinn des § 16 ABGB neben einem Unterlassungsanspruch auch einen Anspruch auf Urteilsveröffentlichung begründet, Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
1. Zur Rechtspersönlichkeit des beklagten Abgeordneten-Klubs:...
2. Zum Begehren auf Urteilsveröffentlichung:
Der Beklagte stellt nicht mehr in Abrede, ein durch § 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht der Kläger verletzt zu haben. Er bekämpft aber neben dem Unterlassungsgebot als solches das Begehren auf Urteilsveröffentlichung und verweist auf das Fehlen einer derartigen Anordnung in § 16 ABGB.
Der Anspruch eines Klägers, ihm die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung zu erteilen, ist ein vom Unterlassungsbegehren abhängiger Nebenanspruch (MR 2002, 109 - Sissy-Weißwein). Er ist in § 25 UWG und § 85 UrhG für den Fall vorgesehen, dass die obsiegende Partei ein berechtigtes Interesse an der Aufklärung des Publikums hat. Ziel der Urteilsveröffentlichung ist es, die Öffentlichkeit über die wahre Sachlage aufzuklären, eine durch einen Wettbewerbs- oder Urheberrechtsverstoß verursachte unrichtige Meinung des Publikums richtig zu stellen und ihrer Weiterverbreitung entgegenzuwirken. Sie dient sowohl dazu, die mit der Rechtsverletzung schon bisher verbundenen Nachteile zu beseitigen, als auch die in der Zukunft zu befürchtenden nachteiligen Folgen der Rechtsverletzung zu verhindern (Fitz/Gamerith Wettbewerbsrecht³, 75; MR 1993, 61 = ÖBl 1993, 39 - Austria-Boß; ÖBl 2001, 63 - Teppichknoten mwN, MR 1999, 343 - Roll up; RIS-Justiz RS0077294).
§ 16 ABGB sieht eine Urteilsveröffentlichung als Rechtsfolge der Verletzung von Persönlichkeitsrechten nicht vor. Dies bedeutet aber keineswegs, dass die Urteilsveröffentlichung von vornherein nicht in Frage käme, nimmt doch § 16 ABGB zu den Rechtsfolgen von Persönlichkeitsverletzungen überhaupt nicht Stellung und führt auch Unterlassungsansprüche nicht an. Dessenungeachtet gewähren Lehre und Rechtsprechung unter Hinweis auf den Charakter der Persönlichkeitsrechte als absolute Rechte Unterlassungsansprüche als Rechtsfolgen derartiger Verletzungen (Aicher in Rummel ABGB³ § 16 Rz 35 mwN; ÖBl 1998, 298 - Hörmann). § 16 ABGB ist somit, was die Rechtsfolgen einer Verletzung von Persönlichkeitsrechten betrifft, unvollständig. Die analoge Anwendung von Rechtsfolgenbestimmungen in vergleichbaren Fällen ist daher zu prüfen.
§ 85 Abs 1 UrhG sieht eine Ermächtigung der obsiegenden Partei zur Urteilsveröffentlichung unter anderem auch im Fall einer Verletzung des Bildnisschutzes vor. Der in § 78 UrhG geregelte Bildnisschutz wird als Persönlichkeitsrecht im Sinn des § 16 ABGB verstanden (ÖBl 1995, 284 - Fußballer-Abziehbilder = MR 1995, 109 [Walter]). Nach § 78 UrhG dürfen Bildnisse von Personen weder öffentlich ausgestellt noch auf andere Art, wodurch sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, verbreitet werden, wenn dadurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden. Durch § 78 UrhG soll jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden. Der Missbrauch kann nun darin bestehen, dass das Bildnis auf eine Art benützt wird, die zur Missdeutungen Anlass geben kann und die entwürdigend oder herabsetzend wirkt oder das Fortkommen des Abgebildeten beeinträchtigt (MR 1995, 229). Maßgeblich ist eine mit der Bildnisveröffentlichung verbundene Preisgabe der Identität des Betroffenen in Verbindung mit Umständen, die sein Fortkommen beeinträchtigen (MR 2000, 301 - Chinesen-Koch), womit in seine berechtigten Interessen eingegriffen wird.
Das Gesetz legt dem Begriff der "berechtigten Interessen" nicht näher fest, weil es bewusst einen weiten Spielraum offen lassen wollte, um den Verhältnissen des Einzelfalls gerecht zu werden (MR 1993, 61 [Walter]; MR 1995, 226 - Bombenterror). Bei der Beurteilung ist der mit dem veröffentlichten Bild zusammenhängende Text zu berücksichtigen (MR 1993, 61). Auch die Verwendung des Bildes einer Person zu Werbezwecken ohne ihre Zustimmung verletzt nach ständiger Rechtsprechung berechtigte Interessen des Abgebildeten schon deshalb, weil sich dieser dem Verdacht ausgesetzt sieht, sein Bildnis für Werbezwecke zur Verfügung gestellt zu haben (ÖBl 1995, 284; ÖBl 1998, 298; MR 2002, 28 [Korn zu 6 Ob 270/01a]; Aicher in Rummel ABGB³ § 16 Rz 23). Dieser Grundsatz gilt unzweifelhaft auch für die Werbung zugunsten einer politischen Partei.
Das dem Beklagten vorgeworfene Verhalten ist einer Verletzung des Bildnisschutzes im Sinn des § 78 UrhG in den wesentlichen anspruchsbegründenden Punkten vergleichbar. Die in der Belangsendung des Beklagten eingesetzten Sprecher verwendeten Stimmlage, Tonfall, Sprachmelodie und Dialekt (Stimmenimitation) wie auch Standardformulierungen der von den Klägern gesprochenen Charaktere in einer Weise, dass der Eindruck erweckt wurde, es handle sich tatsächlich um eine Unterhaltung der Hauptfiguren aus der Serie "MA 2412", die von den Klägern gesprochen wird. Dies bedeutet aber nichts anderes, als dass der Beklagte die vom Publikum mit den Klägern identifizierten Stimmen zu Werbezwecken verwendete und dadurch in der Öffentlichkeit den unrichtigen Eindruck erweckte, die Kläger würden für eine politische Partei Werbung betreiben. Damit wurden schutzwürdige Interessen der durch ihre Stimme identifizierten Kläger verletzt.
Wie das Bild dient auch die Stimme einer Person der Identifikation. Die unbefugte Verwendung der Stimme im Zusammenhang mit der Verletzung schutzwürdiger Interessen der dadurch identifizierten Person verwirklicht einen Verstoß gegen ein durch § 16 ABGB geschütztes Persönlichkeitsrecht und gegen Art 10 MRK. Dieser Verstoß ist einem Zuwiderhandeln gegen § 78 UrhG vergleichbar (Korn aaO MR 2002, 29). Die insoweit gleiche Interessenlage (sowohl die Verletzungshandlung an sich als auch deren Auswirkungen, nämlich die Persönlichkeitsbeeinträchtigung sind vergleichbar) lassen es im vorliegenden Fall angezeigt erscheinen, den in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzten Klägern die Urteilsveröffentlichung analog zu den Bestimmungen über den Bildnisschutz (§ 85 Abs 1 iVm § 78 UrhG) zu ermöglichen, um den vom Beklagten erweckten unrichtigen Eindruck richtigzustellen. Auf diese Weise können die schon bisher mit der Rechtsverletzung verbundenen Nachteile beseitigt und die in der Zukunft zu befürchtenden nachteiligen Folgen der Rechtsverletzung verhindert werden.
Die Belangsendung des Beklagten war auf zwei Radiosendern zu hören, sodass die begehrte zweifache Veröffentlichung dem Grundsatz der Angemessenheit entspricht. Da einer der beiden ursprünglichen Sender nicht mehr existiert, ist die Urteilsveröffentlichung auf einem anderen, von seinen Inhalten und damit dem angesprochenen Publikum jedenfalls durchaus vergleichbaren, Sender angemessen.
3. Zum Verwendungsanspruch:
Die Revision macht geltend, für die Berechnung des Verwendungsanspruches sei auf Redlichkeit oder Unredlichkeit des Bereicherten abzustellen. Die Vorinstanzen hätten dazu keine Feststellungen getroffen.
Die Kläger haben ihren Ersatzanspruch (unter anderem) auch auf § 1041 ABGB gestützt und vorgebracht, der Beklagte habe sich ein angemessenes Entgelt für andere Werbeträger in Höhe des Klagsbetrages erspart.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt erkannt, dass der geldwerte Bekanntheitsgrad einer Persönlichkeit eine Sache im Sinn des § 1041 ABGB ist. Wurde dieser ohne Geschäftsführung zum Nutzen eines anderen verwendet, steht dem davon Betroffenen ein Verwendungsanspruch zu (ÖBl 1995, 284 mwN; ÖBl 1998, 298; vgl Rummel in Rummel ABGB³ § 1041 Rz 2; Apathy in Schwimann ABGB² § 1041 Rz 19). Der Beklagte hat durch die Verwendung der mit den Klägern identifizierten Stimmen in seiner Werbung schon allein deshalb Nutzen gezogen, weil er sich Aufwendungen für andere (ebenso bekannte) Werbeträger erspart hat. Er hat daher diesen Nutzen herauszugeben. Die Höhe der geltend gemachten Beträge scheint unter Berücksichtigung des Bekanntheitsgrades der Kläger und der nach den Feststellungen des Erstgerichtes von diesen im Erwerbsleben erzielten Werbeeinnahmen gerechtfertigt (§ 273 ZPO).
Dass sich der Beklagte anderweitigen Aufwand erspart hat, ist zwar bei Redlichkeit im Einzelfall widerlegbar (Apathy in Schwimann ABGB² § 1041 Rz 29; Rummel in Rummel ABGB³ § 1041 Rz 15). Der Beklagte ist jedoch den ihm diesbezüglich obliegenden Beweis nicht angetreten. Er hat nicht einmal in erster Instanz vorgebracht, dass er redlich gehandelt hätte. Sein von den Vorinstanzen festgestelltes Verhalten lässt eine Redlichkeit auch nicht erkennen.
Der Revision des Beklagten wird daher insgesamt nicht Folge gegeben.
VII Favorartis Kommentar
Diese Entscheidung ist angesichts der Nonchalance des Beklagten in allen stattgebenden Punkten (Unterlassung, Zahlung und Urteilsveröffentlichung im Hörfunk) gerechtfertigt. Parodie- und Kariakaturentscheidungen im Kontext mit Wahhlkämpfen (siehe OGH vom 13.07.2010, 4Ob 66/10z = Lieblingshauptfrau oder des EuGH vom 03.09.2014, 201-13 = De Wilde Weldoener waren 2003 noch nicht ergangen, hätten aber kein anderes Ergebnis erbracht.
VIII Hinweise zu dieser Webseite
- Der Text der Entscheidung ist dem RIS (Open Government Data) entnommen.
- Das angeführte Zitate aus Wikipedia (zur Sitcom MA 2412) mit Quellenangabe erfolgt im angeführten Umfang zur Erläuterung des Inhaltes der Webseite.
- Personenbezogene Daten, die über die Veröffentlichung im RIS hinausgehen, ergeben sich aus dem Bekanntheitsgrad der SchauspielerInnen.